Die belangte Behörde begehrte in der Gegenschrift "die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Beamten die Kosten des Verfahrens im Sinne der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/65, zur Zahlung vorzuschreiben". Eine direkte ziffernmässige Bezeichnung erfolgte nicht (weder Schriftsatz nach Vorlageaufwand)
Der Behörde wurde sodann infolge Abweisung der Beschwerde als unbegründet Aufwendungen in der Höhe von § 390,-- zugesprochen (d. i. S 330,-- Schriftsatzaufwand und S 60,-- Vorlageaufwand)Der Behörde wurde sodann infolge Abweisung der Beschwerde als unbegründet Aufwendungen in der Höhe von Paragraph 390,,-- zugesprochen (d. i. S 330,-- Schriftsatzaufwand und S 60,-- Vorlageaufwand)