Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1966

Geschäftszahl

0997/66

Rechtssatz

Die belangte Behörde begehrte in der Gegenschrift "die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Beamten die Kosten des Verfahrens im Sinne der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/65, zur Zahlung vorzuschreiben". Eine direkte ziffernmässige Bezeichnung erfolgte nicht (weder Schriftsatz nach Vorlageaufwand)

Der Behörde wurde sodann infolge Abweisung der Beschwerde als unbegründet Aufwendungen in der Höhe von Paragraph 390,,-- zugesprochen (d. i. S 330,-- Schriftsatzaufwand und S 60,-- Vorlageaufwand)

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

0963/66 B VS 9. März 1967 VwSlg 7099 A/1967 RS 1;

(RIS: abwh)