Verwaltungsgerichtshof
28.09.1966
0997/66
Die belangte Behörde begehrte in der Gegenschrift "die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Beamten die Kosten des Verfahrens im Sinne der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/65, zur Zahlung vorzuschreiben". Eine direkte ziffernmässige Bezeichnung erfolgte nicht (weder Schriftsatz nach Vorlageaufwand)
Der Behörde wurde sodann infolge Abweisung der Beschwerde als unbegründet Aufwendungen in der Höhe von Paragraph 390,,-- zugesprochen (d. i. S 330,-- Schriftsatzaufwand und S 60,-- Vorlageaufwand)
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
0963/66 B VS 9. März 1967 VwSlg 7099 A/1967 RS 1;
(RIS: abwh)