Abweisung des Antrages auf Zuspruch des Aufwandersatzes für eine Säumnisbeschwerde gemäß § 55 Abs 2 VwGG; als Grund dafür, daß der belangten Behörde die fristgerechte Entscheidung in der Sache unmöglich war, wurde angenommen, daß es der belangten Behörde nicht gelungen ist das Einvernehmen mit einer anderen Behörde herzustellen.Abweisung des Antrages auf Zuspruch des Aufwandersatzes für eine Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 55, Absatz 2, VwGG; als Grund dafür, daß der belangten Behörde die fristgerechte Entscheidung in der Sache unmöglich war, wurde angenommen, daß es der belangten Behörde nicht gelungen ist das Einvernehmen mit einer anderen Behörde herzustellen.