Einem Schriftstück, bei dem es sich nach seinem äußerem Bild um eine vom Bürgermeister gezeichnete Ausarbeitung eines einer Berufung abweisenden Beschlusses der Gemeindevertretung handelt, fehlt der Bescheidcharakter, wenn die Gemeindevertretung den ausgearbeiteten Beschluß in Wahrheit nicht gefaßt hat. (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung)