§ 13 GEG gibt einem vermögenslosen Gebührenschuldner (Kostenschuldner) keinen Anspruch darauf, daß die Erlassung eines gegen ihn gerichtete Zahlungsauftrag unterbleibt.Paragraph 13, GEG gibt einem vermögenslosen Gebührenschuldner (Kostenschuldner) keinen Anspruch darauf, daß die Erlassung eines gegen ihn gerichtete Zahlungsauftrag unterbleibt.