Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtliches Einbringungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.11.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 13, (1) Von der Einbringung der im Paragraph eins, angeführten Gebühren und Kosten ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie mangels eines Vermögens erfolglos bleiben wird.

  1. Absatz 2,Die Bestimmung des Absatz eins, findet auf die im Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Kosten keine Anwendung. Wann von deren Einbringung abzusehen ist, bestimmt die Strafprozeßordnung.

Anmerkung

Siehe dazu § 391 Abs. 2 und 3 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

Schlagworte

Absehen, Aussichtslosigkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR12026994

Alte Dokumentnummer

N2196223070S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P13/NOR12026994

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