Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtliches Einbringungsgesetz § 13

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Absehen von der Einbringung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Von der Einbringung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 und 7 genannten Beträgen ist außer im Fall des Paragraph 6 a, Absatz 3, auch dann abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass die Einbringung mangels Vermögens erfolglos bleiben wird.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz und der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechts die Einbringungsstelle anzuweisen, von der Einbringung bestimmter Gerichtsgebühren und Kosten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 5 und 7) ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des einzubringenden Betrages steht.

Anmerkung

Siehe dazu § 391 Abs. 2 und 3 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

Schlagworte

Absehen, Aussichtslosigkeit

Im RIS seit

15.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40243634

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P13/NOR40243634

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