(1)Absatz eins,Von der Einbringung der in § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 genannten Beträgen ist außer im Fall des § 6a Abs. 3 auch dann abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass die Einbringung mangels Vermögens erfolglos bleiben wird.Von der Einbringung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 und 7 genannten Beträgen ist außer im Fall des Paragraph 6 a, Absatz 3, auch dann abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass die Einbringung mangels Vermögens erfolglos bleiben wird.