(1a)Absatz eins a,Das Bundesministerium für Justiz und die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechts die ihnen unterstellten Einbringungsstellen nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen anzuweisen, von der Einbringung bestimmter Gerichtsgebühren und Kosten (§ 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7) ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des einzubringenden Betrages steht.Das Bundesministerium für Justiz und die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechts die ihnen unterstellten Einbringungsstellen nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen anzuweisen, von der Einbringung bestimmter Gerichtsgebühren und Kosten (Paragraph eins, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 7) ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des einzubringenden Betrages steht.