Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1962

Geschäftszahl

1484/60

Rechtssatz

Paragraph 13, GEG gibt einem vermögenslosen Gebührenschuldner (Kostenschuldner) keinen Anspruch darauf, daß die Erlassung eines gegen ihn gerichtete Zahlungsauftrag unterbleibt.