Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Verwaltung sind aufeinander angelegt. Daraus folgt, daß die Gesetze das verwaltungsbehördliche Verhalten in einem solchen Maße zu determinieren haben, daß der VwGH in der Lage ist, die Übereinstimmung der individuellen Verwaltungsakte mit den Gesetzen zu überprüfen. Hievon hängt im beträchtlichen Maße die Effektuierung des Rechtsstaates ab.