Auch in Billigkeitsangelegenheiten und Ermessensangelegenheiten ist ein Rechtszug nicht schlechthin ausgeschlossen. Gegen die Ablehnung eines Ansuchens um Stundung einer Grundsteuer durch den Wiener Magistrat ist die Berufung an die (Wiener) Abgabenberufungskommission zulässig.
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E 24.1.1950, 1422/48 #1 VwSlg 181 F/1950;