Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1950

Geschäftszahl

1422/48

Rechtssatz

Auch in Billigkeitsangelegenheiten und Ermessensangelegenheiten ist ein Rechtszug nicht schlechthin ausgeschlossen. Gegen die Ablehnung eines Ansuchens um Stundung einer Grundsteuer durch den Wiener Magistrat ist die Berufung an die (Wiener) Abgabenberufungskommission zulässig.

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E 24.1.1950, 1422/48 #1 VwSlg 181 F/1950;

Beachte

y11915;