Begründung:
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 6. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin gemäß §53 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 25. April 2007 keine Folge gegeben.römisch eins. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 6. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin gemäß §53 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 25. April 2007 keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.
2. Mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2009 teilte die Bundesministerin für Inneres dem Verfassungsgerichtshof mit, dass der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung iSd §72 iVm §75 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit Wirksamkeit des 26. November 2008 zugestimmt wurde. 2. Mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2009 teilte die Bundesministerin für Inneres dem Verfassungsgerichtshof mit, dass der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung iSd §72 in Verbindung mit §75 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit Wirksamkeit des 26. November 2008 zugestimmt wurde.
Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin gemäß §86 VfGG zur Stellungnahme vorgehalten.
3. Die Beschwerdeführerin erklärte hierauf, dass sie sich als klaglos gestellt erachte, und beantragte den Zuspruch der Verfahrenskosten.
II. 1. Das Verfahren wird eingestellt:römisch zwei. 1. Das Verfahren wird eingestellt:
Gemäß §59 Abs2 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Ausweisung der Beschwerdeführerin wirken daher nicht mehr fort. Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin zu bewirken, so kann durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte mehr gegeben sein.
Solcherart ist die Beschwerdeführerin aber durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert.
2. Das Beschwerdeverfahren ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen (vgl. zB VfSlg. 12.503/1990). 2. Das Beschwerdeverfahren ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen vergleiche zB VfSlg. 12.503 aus 1990,).
Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (vgl. zB VfSlg. 10.787/1986, 13.854/1994, 14.876/1997 und 15.209/1998). Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt vergleiche zB VfSlg. 10.787 aus 1986,, 13.854 aus 1994,, 14.876 aus 1997, und 15.209 aus 1998,).
3. Damit sind aber die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 25. April 2007 nicht mehr gegeben. Da somit die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG). 3. Damit sind aber die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 25. April 2007 nicht mehr gegeben. Da somit die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).
4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden. 4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.