Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B2264/07

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

******

Geschäftszahl

B2264/07

Entscheidungsdatum

16.06.2009

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens gegen einen - den Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht zurückweisenden - Bescheid als gegenstandslos aufgrund materieller Klaglosstellung infolge Einstellung bzw rechtskräftiger Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens; kein Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

römisch eins. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding verhängte über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 21. September 2006 eine Geldstrafe in Höhe von € 29,-- mit dem Vorwurf, eine Verwaltungsübertretung nach §24 Abs1 lita in Verbindung mit §99 Abs3 lita StVO begangen zu haben.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding übermittelte dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2007 die Anzeige und forderte ihn zur Erstattung einer Rechtfertigung auf. Mit Schriftsatz vom 5. November 2007 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach.

2. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im Folgenden: UVS OÖ) den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung des Verwaltungsstrafverfahrens. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 wies der UVS OÖ durch ein Einzelmitglied diesen Devolutionsantrag gestützt auf §52b VStG als unzulässig zurück.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 Abs1 B-VG gestützte und am 29. November 2007 zur Post gegebene Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

4. Mit Schreiben vom 20. November 2007, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters zugestellt am 6. Dezember 2007, teilte die Bezirkshauptmannschaft Schärding dem Beschwerdeführer die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit.

römisch zwei. 1.1. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2009 aus, er erachte sich nicht als klaglos gestellt, weil die in der Beschwerde relevierten Verletzungen in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art6 Abs1 und Art13 EMRK von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens 14,5 Monate nach Verfahrenseinleitung nicht berührt würden, zumal das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Schärding unangemessen lang gedauert habe. Darüber hinaus sei er in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil über den Devolutionsantrag eine nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Behörde (UVS durch ein Einzelmitglied anstatt in Kammerbesetzung) entschieden habe.

1.2. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof ihn für klaglos gestellt erachte, stellte er weiters den Antrag, die belangte Behörde zum Kostenersatz im verfassungsgerichtlichen Verfahren zu verpflichten.

2.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid des UVS OÖ vom 19. Oktober 2007 aufgehoben, der Beschwerdeführer ist aber durch den bekämpften Bescheid, mit dem sein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht zurückgewiesen wurde, aufgrund der Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens nicht mehr beschwert. Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VfGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche VfSlg. 14.662 aus 1996, mwH, 15.994 aus 2000,, 16.561 aus 2002,; VfGH 24.2.2009, B1128/08).

Da kein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer nicht in Betracht vergleiche VfSlg. 9115 aus 1981,, 9218 aus 1981,, 12.254 aus 1990,, 14.662 aus 1996,, 15.994 aus 2000,, 16.561 aus 2002,; VfGH 24.2.2009, B1128/08).

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Verwaltungsverfahren, Devolution, Beschwer, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B2264.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009

Dokumentnummer

JFT_09909384_07B02264_00

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