Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B981/08 ua

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

18996

Geschäftszahl

B981/08 ua

Entscheidungsdatum

23.02.2010

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens gegen die Vorschreibung von Jahresbeiträgen zum Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer als gegenstandslos; Befreiung des Beschwerdeführers von der Beitragspflicht und Aufhebung der angefochtenen Bescheide; Kostenzuspruch

Spruch

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

römisch eins. 1. Mit Bescheiden des Beschwerdeausschusses des

Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg vom 3. April 2008 wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg vom 21. September 2007 und 25. Jänner 2008, mit welchen dem Beschwerdeführer Jahresbeiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg in der Höhe von € 6.652,99 für das Jahr 2007 und € 16.422,99 für das Jahr 2008 vorgeschrieben wurden, abgewiesen.

2. Am 23. September 2008 (per Telefax schon am 19. September 2008) langte beim Verfassungsgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem er mitteilt, dass er sich durch den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg vom 23. Mai 2008 als klaglos gestellt erachtet. Durch diesen Bescheid wird ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers "um gänzliche Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg ab 16.08.2007 [...] aufgrund der Zugehörigkeit zur Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte und deren diesbezüglicher Bestätigung vom 02.01.2008 zugestimmt" wird.

Gleichzeitig beantragt der Beschwerdeführer, ihm den Zuspruch der vollen Kosten aus dem Titel der Klaglosstellung oder der Willkür der angefochtenen Bescheide, im letzteren Fall nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide, zuzusprechen. Mit Schreiben vom 21. November 2008 wiederholt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Klaglosstellung und den Zuspruch des Kostenersatzes.

römisch zwei. 1. Mit der Befreiung des Beschwerdeführers von der

Beitragspflicht und der damit einhergehenden Aufhebung der mit Bescheiden vom 21. September 2007 und 25. Jänner 2008 erfolgten Vorschreibungen der Jahresbeiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg für die Jahre 2007 und 2008 ist der behauptete Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte des Beschwerdeführers zur Gänze behoben worden, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in Ansehung des §86 VfGG einzustellen ist vergleiche VfSlg. 3840 aus 1960,, 17.298 aus 2004,).

2. Die Aufhebung der durch die angefochtenen Bescheide rechtskräftig gewordenen Vorschreibungen der Jahresbeiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg durch die Behörde

1. Instanz kommt der Sache nach einer Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG gleich (VfGH 11.10.2001, B316/01). Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,- enthalten.

Dem darüber hinausgehenden Begehren des Beschwerdeführers auf Kostenzuspruch in der Höhe von € 4.680,- war nicht Folge zu geben, weil die beiden der Beschwerde zugrundeliegenden Bescheide bloß unterschiedliche Abrechnungszeiträume betroffen haben. Für diese Beschwerde waren daher die üblichen Kosten (und nicht - wie begehrt - der doppelte Satz) zuzusprechen (s. VfGH 25.9.1987, B276/87; 15.12.1999, B587/99 ua.).

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Ärzte, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B981.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011

Dokumentnummer

JFT_09899777_08B00981_00

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