Begründung:
I. 1. Mit Bescheiden des Beschwerdeausschusses desrömisch eins. 1. Mit Bescheiden des Beschwerdeausschusses des
Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg vom 3. April 2008 wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg vom 21. September 2007 und 25. Jänner 2008, mit welchen dem Beschwerdeführer Jahresbeiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg in der Höhe von € 6.652,99 für das Jahr 2007 und € 16.422,99 für das Jahr 2008 vorgeschrieben wurden, abgewiesen.
2. Am 23. September 2008 (per Telefax schon am 19. September 2008) langte beim Verfassungsgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem er mitteilt, dass er sich durch den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg vom 23. Mai 2008 als klaglos gestellt erachtet. Durch diesen Bescheid wird ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers "um gänzliche Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg ab 16.08.2007 [...] aufgrund der Zugehörigkeit zur Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte und deren diesbezüglicher Bestätigung vom 02.01.2008 zugestimmt" wird.
Gleichzeitig beantragt der Beschwerdeführer, ihm den Zuspruch der vollen Kosten aus dem Titel der Klaglosstellung oder der Willkür der angefochtenen Bescheide, im letzteren Fall nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide, zuzusprechen. Mit Schreiben vom 21. November 2008 wiederholt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Klaglosstellung und den Zuspruch des Kostenersatzes.
II. 1. Mit der Befreiung des Beschwerdeführers von derrömisch zwei. 1. Mit der Befreiung des Beschwerdeführers von der
Beitragspflicht und der damit einhergehenden Aufhebung der mit Bescheiden vom 21. September 2007 und 25. Jänner 2008 erfolgten Vorschreibungen der Jahresbeiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg für die Jahre 2007 und 2008 ist der behauptete Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte des Beschwerdeführers zur Gänze behoben worden, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in Ansehung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl. VfSlg. 3840/1960, 17.298/2004).Beitragspflicht und der damit einhergehenden Aufhebung der mit Bescheiden vom 21. September 2007 und 25. Jänner 2008 erfolgten Vorschreibungen der Jahresbeiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg für die Jahre 2007 und 2008 ist der behauptete Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte des Beschwerdeführers zur Gänze behoben worden, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in Ansehung des §86 VfGG einzustellen ist vergleiche VfSlg. 3840 aus 1960,, 17.298 aus 2004,).
2. Die Aufhebung der durch die angefochtenen Bescheide rechtskräftig gewordenen Vorschreibungen der Jahresbeiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg durch die Behörde
1. Instanz kommt der Sache nach einer Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG gleich (VfGH 11.10.2001, B316/01). Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,- enthalten.
Dem darüber hinausgehenden Begehren des Beschwerdeführers auf Kostenzuspruch in der Höhe von € 4.680,- war nicht Folge zu geben, weil die beiden der Beschwerde zugrundeliegenden Bescheide bloß unterschiedliche Abrechnungszeiträume betroffen haben. Für diese Beschwerde waren daher die üblichen Kosten (und nicht - wie begehrt - der doppelte Satz) zuzusprechen (s. VfGH 25.9.1987, B276/87; 15.12.1999, B587/99 ua.).
3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.