Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
18868
Geschäftszahl
B482/09
Entscheidungsdatum
22.09.2009
Index
L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0060 Volksabstimmung, Volksbefragung, Volksbegehren
Leitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Unzulässigerklärung
eines Antrags auf Durchführung einer Volksabstimmung betreffend die
Wasserversorgung in einer Gemeinde als gegenstandslos infolge
aufsichtsbehördlicher Abänderung des angefochtenen Bescheides der
Gemeindewahlbehörde und Erklärung des Antrags für zulässig; kein
Kostenzuspruch
Rechtssatz
Einstellung eines Verfahrens auch bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses.
Der angefochtene Bescheid der Gemeinde Meiningen wurde von der Landeswahlbehörde als Aufsichtsbehörde in der Weise abgeändert, dass die von den Beschwerdeführern behaupteten nachteiligen Folgen (materiellrechtlich) beseitigt sind. Selbst seine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof würde keine Veränderung der Rechtsposition der Beschwerdeführer bewirken.
Kein Kostenzuspruch, da kein Fall der Klaglosstellung iSd §88 VfGG vorliegt.
Schlagworte
VfGH / Kosten, Volksabstimmung, Beschwer, VfGH /
Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B482.2009
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011
Dokumentnummer
JFR_09909078_09B00482_2_01