Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
18980
Geschäftszahl
B18/10
Entscheidungsdatum
28.01.2010
Index
L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9230 Altenheime, Pflegeheime, Heimhilfe, Sozialbetreuungsberufe
Norm
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Stmk PflegeheimG 2003 §8, §14 Abs3a
Leitsatz
Keine Legitimation des Geschäftsführers eines Seniorenheimes zur
Erhebung einer Beschwerde gegen einen an den Rechtsträger des Heimes
gerichteten Auftrag zur Behebung eines Mangels
Rechtssatz
Aus dem angefochtenen Bescheid (Auftrag zur Behebung des Mangels des Nichtvorhandenseins einer qualifizierten Pflegedienstleistung), dem darin dargestellten Sachverhalt und der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen (§8 iVm §14 Abs3a Stmk PflegeheimG) ergibt sich, dass Bescheidadressat der Rechtsträger des Pflegeheims ist. Der Rechtsträger des Seniorenheimes ist ein Verein. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht Bescheidadressat (trotz Berufung im eigenen Namen).Aus dem angefochtenen Bescheid (Auftrag zur Behebung des Mangels des Nichtvorhandenseins einer qualifizierten Pflegedienstleistung), dem darin dargestellten Sachverhalt und der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen (§8 in Verbindung mit §14 Abs3a Stmk PflegeheimG) ergibt sich, dass Bescheidadressat der Rechtsträger des Pflegeheims ist. Der Rechtsträger des Seniorenheimes ist ein Verein. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht Bescheidadressat (trotz Berufung im eigenen Namen).
Mangels Parteistellung kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt sein.
Keine Erörterung einer allfälligen Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung für den Trägerverein.
Schlagworte
Pflegeheime, Rechte subjektive öffentliche, Parteistellung, VfGH /
Legitimation
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B18.2010
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011
Dokumentnummer
JFR_09899872_10B00018_01