Verfassungsgerichtshof
28.01.2010
B18/10
18980
Keine Legitimation des Geschäftsführers eines Seniorenheimes zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen an den Rechtsträger des Heimes gerichteten Auftrag zur Behebung eines Mangels
Aus dem angefochtenen Bescheid (Auftrag zur Behebung des Mangels des Nichtvorhandenseins einer qualifizierten Pflegedienstleistung), dem darin dargestellten Sachverhalt und der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen (§8 in Verbindung mit §14 Abs3a Stmk PflegeheimG) ergibt sich, dass Bescheidadressat der Rechtsträger des Pflegeheims ist. Der Rechtsträger des Seniorenheimes ist ein Verein. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht Bescheidadressat (trotz Berufung im eigenen Namen).
Mangels Parteistellung kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt sein.
Keine Erörterung einer allfälligen Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung für den Trägerverein.