Da jene Forderung, hinsichtlich derer die Zahlungserleichterungen seinerzeit gewährt worden waren, infolge der Rechtswirkungen des E v 10.03.11, B22/10, (Aufhebung des die Gerichtsgebühren vorschreibenden Bescheides) nicht mehr besteht, vermag sich die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Beseitigung dieser Zahlungserleichterungen nicht mehr nachteilig auf die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei auszuwirken.
Einstellung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos; kein Kostenzuspruch.