Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für B533/11

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

19580

Geschäftszahl

B533/11

Entscheidungsdatum

05.12.2011

Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
GlücksspielG §31a, §57 Abs6, §60 Abs25 Z2
Stmk Landes-LustbarkeitsabgabeG 1995 idF LGBl 84/2010

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung von Lustbarkeitsabgabe nach dem Stmk Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz für zwei Glücksspielapparate; Eindämmung der Automatenaufstellung und des Spielens im öffentlichen Interesse

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er statt eines Verbotes des Aufstellens von Geldspielautomaten (das ein Ausweichen in andere, vor allem illegale Varianten des Glücksspiels auslösen kann) eine Eindämmung der Automatenaufstellung oder des Spielens mit Hilfe einer Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte (Abhaltung potentieller Spieler bezweckt, Verminderung der Rentabilität und der Standorte solcherart angestrebt, kein gänzliches Erliegen dieses Erwerbszweiges bewirkt, faktisch nur unerheblicher Rückgang eingetreten).

Weiterer Betrieb des "kleinen Glücksspiels" aufgrund landesgesetzlicher Bewilligungen in der Vergangenheit durch die Übergangsbestimmung des §60 Abs25 Z2 GlücksspielG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010, zulässig (Steiermark: Übergangsfrist bis 31.12.15, Befreiung der Aufsteller von der neuen Glücksspielabgabe nach §57 Abs6 GlücksspielG dadurch während dieses Zeitraumes, jedoch Verpflichtung zur weiteren Entrichtung der Vergnügungssteuer der Länder); Erhöhung der Abgabenbelastung durch die Länder im Übergangszeitraum zulässig.

Entscheidungstexte

  • B 533/11
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 05.12.2011 B 533/11

Schlagworte

Vergnügungssteuer, Glücksspiel, Automaten, Erwerbsausübungsfreiheit, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B533.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012

Dokumentnummer

JFR_09888795_11B00533_01

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