Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.2011

Geschäftszahl

B533/11

Sammlungsnummer

19580

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung von Lustbarkeitsabgabe nach dem Stmk Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz für zwei Glücksspielapparate; Eindämmung der Automatenaufstellung und des Spielens im öffentlichen Interesse

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er statt eines Verbotes des Aufstellens von Geldspielautomaten (das ein Ausweichen in andere, vor allem illegale Varianten des Glücksspiels auslösen kann) eine Eindämmung der Automatenaufstellung oder des Spielens mit Hilfe einer Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte (Abhaltung potentieller Spieler bezweckt, Verminderung der Rentabilität und der Standorte solcherart angestrebt, kein gänzliches Erliegen dieses Erwerbszweiges bewirkt, faktisch nur unerheblicher Rückgang eingetreten).

Weiterer Betrieb des "kleinen Glücksspiels" aufgrund landesgesetzlicher Bewilligungen in der Vergangenheit durch die Übergangsbestimmung des §60 Abs25 Z2 GlücksspielG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010, zulässig (Steiermark: Übergangsfrist bis 31.12.15, Befreiung der Aufsteller von der neuen Glücksspielabgabe nach §57 Abs6 GlücksspielG dadurch während dieses Zeitraumes, jedoch Verpflichtung zur weiteren Entrichtung der Vergnügungssteuer der Länder); Erhöhung der Abgabenbelastung durch die Länder im Übergangszeitraum zulässig.