Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
******
Geschäftszahl
B1113/11
Entscheidungsdatum
12.06.2012
Index
41 INNERE ANGELEGENHEITEN
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht,
Asylrecht
Norm
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
FremdenpolizeiG 2005 §9 Abs1a, §55, §59 Abs2
Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung
einer Bundespolizeidirektion mangels Instanzenzugserschöpfung
infolge Anrufbarkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates
Rechtssatz
Gemäß §9 Abs1a FremdenpolizeiG 2005 Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate für Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen.
Aufgrund des §59 Abs2 FremdenpolizeiG 2005 (Unzulässigkeit einer gesonderten Berufung) kann die Frist zur freiwilligen Ausreise nur gemeinsam mit der Rückkehrentscheidung angefochten werden.
Unmaßgeblichkeit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung für die Frage der Erschöpfung des Instanzenzuges (mit Judikaturhinweisen).
Schlagworte
Fremdenpolizei, Instanzenzug, VfGH / Instanzenzugserschöpfung,
Bescheid Rechtsmittelbelehrung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B1113.2011
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2012
Dokumentnummer
JFR_09879388_11B01113_01