Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2012

Geschäftszahl

B1113/11

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung einer Bundespolizeidirektion mangels Instanzenzugserschöpfung infolge Anrufbarkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates

Rechtssatz

Gemäß §9 Abs1a FremdenpolizeiG 2005 Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate für Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen.

Aufgrund des §59 Abs2 FremdenpolizeiG 2005 (Unzulässigkeit einer gesonderten Berufung) kann die Frist zur freiwilligen Ausreise nur gemeinsam mit der Rückkehrentscheidung angefochten werden.

Unmaßgeblichkeit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung für die Frage der Erschöpfung des Instanzenzuges (mit Judikaturhinweisen).