I.1. In der Beschwerde vom 07. Juli 2008 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2008, von Polizisten der Bundespolizeidirektion Graz verhaftet und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) gebracht worden ist. Um 18.00 Uhr habe eine neuerliche Einvernahme stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer mit Handschellen am Rücken liegend, eine Tüte am Kopf von drei Beamten mit Stöcken und Ähnlichem schwer misshandelt worden sei. Er habe Verletzungen am Rücken, dem linken Unterarm und der linken Brust erlitten. Als er wieder in die Zelle gebracht worden sei, sei ihm gedroht worden Falls ich jemals darüber reden sollte, würden sie mich erneut aufsuchen. Sodann wurde er in das Landesgericht für Strafsachen Graz überstellt, dort von einem Arzt untersucht und Fotos von den Verletzungen angefertigt. 2. Die Bundespolizeidirektion Graz gab am 14. August 2008 nachfolgende Gegenschrift ab: Am 16.6. 2008, um 12.00 Uhr, wurde Ml P gemäß § 120 FPG durch Beamte der FI Ptg wegen unbefugten Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und der Behörde überstellt (siehe beiliegende Anzeige vom 16.6.2008, GZ.: A2/42094/2008-loder). Behördlicherseits wurde der Beschwerdeführer daraufhin in Schubhaft genommen. Noch am selben Tag erfolgte eine Ausführung in das LKH G-Unfallchirurgie um eine alte Verletzung am linken Daumen ambulant behandeln zu lassen. Die entsprechende Ambulanzkarte liegt bei. Gegen den Schubhäftling wurden auch kriminalpolizeiliche Erhebungen wegen des Verdachtes gemäß §§ 83, 107, 125 und 107 a StGB geführt. Im Zuge dieser Ermittlungen wurde im Beisein des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung im Hause G, V Mstraße 6, am 17.6.2008 um ca 17.00 Uhr durchgeführt. Nach der Hausdurchsuchung um ca. 17.45 Uhr, konnte Ml P die Flucht ergreifen und trotz eingeleiteter Fahndung nicht mehr festgenommen werden (siehe beiliegenden Aktenvermerk vom 17.6.2008, GZ.: B6/39152/2008-Köp). In weiterer Folge erwirkte das Kriminalreferat des SPK Graz gegen den Beschwerdeführer eine mündliche, gerichtlich bewilligte Festnahmeanordnung der StA Graz. Diese wurde am 17.6.2008, um 21.36 Uhr, von der Staatsanwältin Mag. K P wegen §§ 107, 107 a, 125 und 83 StGB erteilt. Die gerichtliche Bewilligung erfolgte durch Richter des LG G Dr. W W. In der Folge langte die vorerst mündlich erteilte Festnahmeanordnung auch in schriftlicher Form ein (Näheres siehe Beilage StA Graz vom 17.6.2008, Zahl 13 St 16/08k). Aufgrund dieser Festnahmeanordnung konnte der Beschwerdeführer am 19.6.2008, nach 16.20 Uhr, von AI R U, BI St S und RI M L, nach Observation im Bereich der Kreuzung Eberger G - Fgasse festgenommen werden. Dabei wurde der Beschwerdeführer aus seinem PKW gezogen, zu Boden gebracht, fixiert und seine Hände mit der Handfessel am Rücken geschlossen. Diese Maßnahmen finden im § 4 des Waffengebrauchsgesetzes ihre rechtliche Deckung (Näheres siehe beiliegenden Amtsvermerk vom 19.6.2008, GZ.: B6/39152/2008-Köp). Der Festgenommene wurde in das Polizeianhaltezentrum mit dem Dienstwagen überstellt und wurden die vorgesehenen Haftberichte ausgefüllt, bzw. ausgefolgt (diese liegen bei). Da der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung nicht verletzt worden war und eine solche auch nicht behauptete erfolgte bei der Aufnahme ins PAZ keine polizeiärztliche Untersuchung. Am 19.6.2008, um 19.10 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von den Beamten des Kriminalreferates des SPK G, OI S K und BI N R, zur Einvernahme vorgeführt. Es eskortierte ein Exekutivorgan des ho. PAZ den Beschwerdeführer in den 2. Stock des Zellentraktes und übergab ihn dort an der zum Kripotrakt führenden Tür den genannten Kriminalbeamten. Bei der Übergabe wurden dem Beschwerdeführer Handfesseln angelegt, wobei die Arme nach vorne geschlossen wurden. Die Wegstrecke zwischen dem 2. Stock des PAZ und dem Büro der Beamten beträgt etwa 50 m. Von OI S K und BI N R wurde in der Folge in ihrem Büro die Beschuldigtenvernehmung des Ml P durchgeführt (Näheres siehe beiliegende Beschuldigtenvernehmung vom 19.6.2008, GZ.: B6/39152/2008-RabN). Diese dauerte 15 Minuten von 19.10 Uhr bis 19.25 Uhr. Dabei blieben die Handfesseln angelegt. Das Protokoll wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Nach Abschluss der Vernehmung wurde der Beschwerdeführer unverzüglich wieder auf demselben Weg zurück in PAZ eskortiert und ihm nach Übernahme durch den Beamten des PAZ dort die Handfesseln abgenommen. Der Beschwerdeführer wurde am 19.7.2008, um 22.00 Uhr, in die Justizanstalt G-J eingeliefert. Im Beschwerdeschreiben beschuldigt der Beschwerdeführer drei Beamte, ihn bei der Einvernahme massiv misshandelt zu haben, indem er von drei Beamten mit Stöcken oder ähnlichen Gegenständen geschlagen worden sei. Dabei sei ihm eine ‚Tüte' über den Kopf gestülpt worden und behauptet er, ‚große Verletzungen am gesamten Rücken, linken Unterarm, unterhalb der linken Brust und am rechten Schenkel erlitten zu haben. Auch habe er einen Schlag auf die linke Seite des Hinterkopfes erhalten. Diese Anschuldigungen werden von den beiden einvernehmenden Beamten entschieden in Abrede gestellt und als absolut unwahr bezeichnet. Über den Verlauf der Amtshandlung aus seiner Sicht hat OI S K einen Aktenvermerk verfasst und ist darin die Causa ausführlich und nachvollziehbar beschrieben (siehe beiliegenden AV vom 30.7.2008, GZ.: E1/53274/2008-Köp). Schon vor Bekanntwerden des Beschwerdeschreibens des Ml P wurde die Amtshandlung von BI N R in Form eines Zwischenberichtes an die StA G dokumentiert (siehe Beilage vom 17.7.2008 - Datum kann nicht stimmen, da die Amtshandlung bis 19.6.2008, 22.00 Uhr, geschildert wird, GZ.: B6/39152/2008-RabN). Da die Amtshandlung ihre Deckung in der Strafprozessordnung findet und über Anordnung der Staatanwaltschaft G gehandelt wurde (Festnahmeanordnung nach gerichtlicher Bewilligung durch die Staatsanwaltschaft G, vom 17. Juni 2008, 21.36 Uhr und die nachfolgende schriftliche Festnahmeanordnung), sei die Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Steiermark unzulässig, da die behaupteten Rechtsverletzungen im Sinne des § 106 Strafprozessordnung (StPO) bekämpft werden können. Es wurde beantragt die Beschwerde zurückzuweisen bzw. in eventu abzuweisen und die Kosten der belangten Behörde zuzusprechen. Als Beilage wurde eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz vom 16. Juni 2008, GZ.:römisch eins.1. In der Beschwerde vom 07. Juli 2008 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2008, von Polizisten der Bundespolizeidirektion Graz verhaftet und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) gebracht worden ist. Um 18.00 Uhr habe eine neuerliche Einvernahme stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer mit Handschellen am Rücken liegend, eine Tüte am Kopf von drei Beamten mit Stöcken und Ähnlichem schwer misshandelt worden sei. Er habe Verletzungen am Rücken, dem linken Unterarm und der linken Brust erlitten. Als er wieder in die Zelle gebracht worden sei, sei ihm gedroht worden Falls ich jemals darüber reden sollte, würden sie mich erneut aufsuchen. Sodann wurde er in das Landesgericht für Strafsachen Graz überstellt, dort von einem Arzt untersucht und Fotos von den Verletzungen angefertigt. 2. Die Bundespolizeidirektion Graz gab am 14. August 2008 nachfolgende Gegenschrift ab: Am 16.6. 2008, um 12.00 Uhr, wurde Ml P gemäß Paragraph 120, FPG durch Beamte der FI Ptg wegen unbefugten Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und der Behörde überstellt (siehe beiliegende Anzeige vom 16.6.2008, GZ.: A2/42094/2008-loder). Behördlicherseits wurde der Beschwerdeführer daraufhin in Schubhaft genommen. Noch am selben Tag erfolgte eine Ausführung in das LKH G-Unfallchirurgie um eine alte Verletzung am linken Daumen ambulant behandeln zu lassen. Die entsprechende Ambulanzkarte liegt bei. Gegen den Schubhäftling wurden auch kriminalpolizeiliche Erhebungen wegen des Verdachtes gemäß Paragraphen 83, 107, 125 und 107 a StGB geführt. Im Zuge dieser Ermittlungen wurde im Beisein des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung im Hause G, römisch fünf Mstraße 6, am 17.6.2008 um ca 17.00 Uhr durchgeführt. Nach der Hausdurchsuchung um ca. 17.45 Uhr, konnte Ml P die Flucht ergreifen und trotz eingeleiteter Fahndung nicht mehr festgenommen werden (siehe beiliegenden Aktenvermerk vom 17.6.2008, GZ.: B6/39152/2008-Köp). In weiterer Folge erwirkte das Kriminalreferat des SPK Graz gegen den Beschwerdeführer eine mündliche, gerichtlich bewilligte Festnahmeanordnung der StA Graz. Diese wurde am 17.6.2008, um 21.36 Uhr, von der Staatsanwältin Mag. K P wegen Paragraphen 107, 107, a, 125 und 83 StGB erteilt. Die gerichtliche Bewilligung erfolgte durch Richter des LG G Dr. W W. In der Folge langte die vorerst mündlich erteilte Festnahmeanordnung auch in schriftlicher Form ein (Näheres siehe Beilage StA Graz vom 17.6.2008, Zahl 13 St 16/08k). Aufgrund dieser Festnahmeanordnung konnte der Beschwerdeführer am 19.6.2008, nach 16.20 Uhr, von AI R U, BI St S und RI M L, nach Observation im Bereich der Kreuzung Eberger G - Fgasse festgenommen werden. Dabei wurde der Beschwerdeführer aus seinem PKW gezogen, zu Boden gebracht, fixiert und seine Hände mit der Handfessel am Rücken geschlossen. Diese Maßnahmen finden im Paragraph 4, des Waffengebrauchsgesetzes ihre rechtliche Deckung (Näheres siehe beiliegenden Amtsvermerk vom 19.6.2008, GZ.: B6/39152/2008-Köp). Der Festgenommene wurde in das Polizeianhaltezentrum mit dem Dienstwagen überstellt und wurden die vorgesehenen Haftberichte ausgefüllt, bzw. ausgefolgt (diese liegen bei). Da der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung nicht verletzt worden war und eine solche auch nicht behauptete erfolgte bei der Aufnahme ins PAZ keine polizeiärztliche Untersuchung. Am 19.6.2008, um 19.10 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von den Beamten des Kriminalreferates des SPK G, OI S K und BI N R, zur Einvernahme vorgeführt. Es eskortierte ein Exekutivorgan des ho. PAZ den Beschwerdeführer in den 2. Stock des Zellentraktes und übergab ihn dort an der zum Kripotrakt führenden Tür den genannten Kriminalbeamten. Bei der Übergabe wurden dem Beschwerdeführer Handfesseln angelegt, wobei die Arme nach vorne geschlossen wurden. Die Wegstrecke zwischen dem 2. Stock des PAZ und dem Büro der Beamten beträgt etwa 50 m. Von OI S K und BI N R wurde in der Folge in ihrem Büro die Beschuldigtenvernehmung des Ml P durchgeführt (Näheres siehe beiliegende Beschuldigtenvernehmung vom 19.6.2008, GZ.: B6/39152/2008-RabN). Diese dauerte 15 Minuten von 19.10 Uhr bis 19.25 Uhr. Dabei blieben die Handfesseln angelegt. Das Protokoll wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Nach Abschluss der Vernehmung wurde der Beschwerdeführer unverzüglich wieder auf demselben Weg zurück in PAZ eskortiert und ihm nach Übernahme durch den Beamten des PAZ dort die Handfesseln abgenommen. Der Beschwerdeführer wurde am 19.7.2008, um 22.00 Uhr, in die Justizanstalt G-J eingeliefert. Im Beschwerdeschreiben beschuldigt der Beschwerdeführer drei Beamte, ihn bei der Einvernahme massiv misshandelt zu haben, indem er von drei Beamten mit Stöcken oder ähnlichen Gegenständen geschlagen worden sei. Dabei sei ihm eine ‚Tüte' über den Kopf gestülpt worden und behauptet er, ‚große Verletzungen am gesamten Rücken, linken Unterarm, unterhalb der linken Brust und am rechten Schenkel erlitten zu haben. Auch habe er einen Schlag auf die linke Seite des Hinterkopfes erhalten. Diese Anschuldigungen werden von den beiden einvernehmenden Beamten entschieden in Abrede gestellt und als absolut unwahr bezeichnet. Über den Verlauf der Amtshandlung aus seiner Sicht hat OI S K einen Aktenvermerk verfasst und ist darin die Causa ausführlich und nachvollziehbar beschrieben (siehe beiliegenden AV vom 30.7.2008, GZ.: E1/53274/2008-Köp). Schon vor Bekanntwerden des Beschwerdeschreibens des Ml P wurde die Amtshandlung von BI N R in Form eines Zwischenberichtes an die StA G dokumentiert (siehe Beilage vom 17.7.2008 - Datum kann nicht stimmen, da die Amtshandlung bis 19.6.2008, 22.00 Uhr, geschildert wird, GZ.: B6/39152/2008-RabN). Da die Amtshandlung ihre Deckung in der Strafprozessordnung findet und über Anordnung der Staatanwaltschaft G gehandelt wurde (Festnahmeanordnung nach gerichtlicher Bewilligung durch die Staatsanwaltschaft G, vom 17. Juni 2008, 21.36 Uhr und die nachfolgende schriftliche Festnahmeanordnung), sei die Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Steiermark unzulässig, da die behaupteten Rechtsverletzungen im Sinne des Paragraph 106, Strafprozessordnung (StPO) bekämpft werden können. Es wurde beantragt die Beschwerde zurückzuweisen bzw. in eventu abzuweisen und die Kosten der belangten Behörde zuzusprechen. Als Beilage wurde eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz vom 16. Juni 2008, GZ.:
A2/42094/2008-loder gegen den Beschwerdeführer wegen unbefugten Aufenthaltes (§ 120 FPG), die Ambulanzkarte des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2008 vom Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum G, Universitätsklinik für Unfallchirurgie, ein Aktenvermerk vom 17. Juni 2008, des Stadtpolizeikommandos G, Kriminalreferat, über die Flucht des Beschwerdeführers bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen, im Stande der Schubhaft, die schriftliche Anordnung der Festnahme durch die Staatsanwaltschaft Graz, GZ.: 13 St 16/08k, ein Amtsvermerk des Stadtpolizeikommandos G vom 19. Juni 2008, der an die Staatsanwaltschaft G zur Kenntnisnahme der Festnahme des Beschwerdeführers am 19. Juni 2008 übermittelt wurde, der Haftbericht vom 19. Juni 2008, die Beschuldigtenvernehmung vom 19. Juni 2008, sowie der Aktenvermerk vom 30. Juli 2008 betreffend der Stellungnahme zur eingebrachten Maßnahmenbeschwerde vom Stadtpolizeikommando G, ein Zwischenbericht des Stadtpolizeikommandos G vom 17. Juni 2008 an die Staatsanwaltschaft G und ein Aktenvermerk des Stadtpolizeikommandos G vom 01. August 2008 zur eingebrachten Maßnahmenbeschwerde, der den Festnahmebericht der Kriminalpolizei vom 19. Juni 2008 beinhaltet. 3. Am 23. September 2008 langte ein Schreiben der belangten Behörde ein, indem der Abschlussbericht vom 18. September 2008 an die Staatsanwaltschaft G von Seiten des Stadtpolizeikommandos G, Kriminalreferat und Führungsunterstützung, GZ.: 6500/53684/2008 Lac, in Kopie übermittelt wurde. Der Abschlussbericht beinhaltet gemäß dem Auftrag des zuständigen Staatsanwaltes Dr. B-L vom 11. August 2008 angeordnete Erhebungen, betreffend des vom Beschwerdeführer in der Maßnahmebeschwerde erhobenen Misshandlungsvorwurfes. II. Auf Grund des Beschwerdevorbringens und des vorliegenden Akteninhaltes steht außer Streit, dass die Staatanwaltschaft G, die Anordnung der Festnahme gemäß § 170 Abs 1 Z 2 und 4, 171 Abs 1 StPO gegenüber dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2008 anordnete. Der Anordnung wurde mit Festnahme des Beschwerdeführers am 19. Juni 2008, um ca.A2/42094/2008-loder gegen den Beschwerdeführer wegen unbefugten Aufenthaltes (Paragraph 120, FPG), die Ambulanzkarte des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2008 vom Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum G, Universitätsklinik für Unfallchirurgie, ein Aktenvermerk vom 17. Juni 2008, des Stadtpolizeikommandos G, Kriminalreferat, über die Flucht des Beschwerdeführers bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen, im Stande der Schubhaft, die schriftliche Anordnung der Festnahme durch die Staatsanwaltschaft Graz, GZ.: 13 St 16/08k, ein Amtsvermerk des Stadtpolizeikommandos G vom 19. Juni 2008, der an die Staatsanwaltschaft G zur Kenntnisnahme der Festnahme des Beschwerdeführers am 19. Juni 2008 übermittelt wurde, der Haftbericht vom 19. Juni 2008, die Beschuldigtenvernehmung vom 19. Juni 2008, sowie der Aktenvermerk vom 30. Juli 2008 betreffend der Stellungnahme zur eingebrachten Maßnahmenbeschwerde vom Stadtpolizeikommando G, ein Zwischenbericht des Stadtpolizeikommandos G vom 17. Juni 2008 an die Staatsanwaltschaft G und ein Aktenvermerk des Stadtpolizeikommandos G vom 01. August 2008 zur eingebrachten Maßnahmenbeschwerde, der den Festnahmebericht der Kriminalpolizei vom 19. Juni 2008 beinhaltet. 3. Am 23. September 2008 langte ein Schreiben der belangten Behörde ein, indem der Abschlussbericht vom 18. September 2008 an die Staatsanwaltschaft G von Seiten des Stadtpolizeikommandos G, Kriminalreferat und Führungsunterstützung, GZ.: 6500/53684/2008 Lac, in Kopie übermittelt wurde. Der Abschlussbericht beinhaltet gemäß dem Auftrag des zuständigen Staatsanwaltes Dr. B-L vom 11. August 2008 angeordnete Erhebungen, betreffend des vom Beschwerdeführer in der Maßnahmebeschwerde erhobenen Misshandlungsvorwurfes. römisch zwei. Auf Grund des Beschwerdevorbringens und des vorliegenden Akteninhaltes steht außer Streit, dass die Staatanwaltschaft G, die Anordnung der Festnahme gemäß Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, 171 Absatz eins, StPO gegenüber dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2008 anordnete. Der Anordnung wurde mit Festnahme des Beschwerdeführers am 19. Juni 2008, um ca.
16.20 Uhr entsprochen und dieser in das PAZ mit dem Dienstwagen überstellt. Dort erfolgte eine Vernehmung im Sinne des § 172 Abs 2 StPO um 19.20 Uhr. (Siehe Protokoll der Beschuldigtenvernehmung, OZ 25) um 22.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer sodann in die Justizanstalt G J eingeliefert. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Die Beschwerde über die behauptete Misshandlung am 19. Juni 2008 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark am 14. Juli 2008 ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da sich der Vorfall im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ereignete. 2. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG iVm § 129 a Abs Z 2 B-VG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer Festnahmeanordnung durch die Staatsanwaltschaft G gemäß §§ 170 Abs 1 Z 2 und 4, 171 Abs 1 StPO vom 17. Juni 2008, am 19. Juni 2008 festgenommen wurde und im Rahmen der Durchführung der Festnahme (§ 172 StPO) vorübergehend in das PAZ G eingeliefert wurde. Aus dem Grunde ist das Vorgehen der einschreitenden Beamten nach den Normen der StPO zu beurteilen. Das Einschreiten der Beamten diente nicht der Gefahrenabwehr und wurde selbst dies auch nicht vom Beschwerdeführer in irgendeinerweise behauptet. Die rechtliche Grundlage ist im neunten Hauptstück, zweiten Abschnitt Festnahme (§ 170 ff) StPO geregelt und findet somit der beurteilende Sachverhalt (einschließlich der behaupteten Misshandlung) im SPG keine Deckung. § 106 Abs 1 Z 2 StPO normiert das Recht Einspruch an das Gericht zu erheben, wer behauptet, durch die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil eine Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführt wurde. In seiner Entscheidung vom 01. März 2003 erkannte der Verfassungsgerichtshof, dass die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht gegeben ist, wenn ein alternativer Instanzenzug vorgesehen ist (VfSlg 16.815/2003). Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in einer Entscheidung vom 29. Juni 1992, dass die Regelung über Maßnahmenbeschwerden nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem dienen, keinesfalls aber dadurch eine Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und derselben Rechtes eröffnet wird (VwGH 29.06.1992, 91/15/147). Weiters wird bemerkt, dass die Maßnahmebeschwerde einen bloß subsidiären Rechtsbehelf darstellt, der nur insoweit zu tragen kommt, soweit ein Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erreicht werden kann. (Juristische Blätter, 7. Heft, Juli 2008, S 415 von Universitätsassistent Dr. Daniel Ennöckl). Bemerkt wird noch, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines derartigen Einspruches hat und sich die Frist nach § 107 Abs 1 StPO richtet.16.20 Uhr entsprochen und dieser in das PAZ mit dem Dienstwagen überstellt. Dort erfolgte eine Vernehmung im Sinne des Paragraph 172, Absatz 2, StPO um 19.20 Uhr. (Siehe Protokoll der Beschuldigtenvernehmung, OZ 25) um 22.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer sodann in die Justizanstalt G J eingeliefert. römisch drei. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Die Beschwerde über die behauptete Misshandlung am 19. Juni 2008 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark am 14. Juli 2008 ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 67, c Absatz eins, AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da sich der Vorfall im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ereignete. 2. Gemäß Paragraph 67, a Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 129, a Abs Ziffer 2, B-VG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer Festnahmeanordnung durch die Staatsanwaltschaft G gemäß Paragraphen 170, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, 171 Absatz eins, StPO vom 17. Juni 2008, am 19. Juni 2008 festgenommen wurde und im Rahmen der Durchführung der Festnahme (Paragraph 172, StPO) vorübergehend in das PAZ G eingeliefert wurde. Aus dem Grunde ist das Vorgehen der einschreitenden Beamten nach den Normen der StPO zu beurteilen. Das Einschreiten der Beamten diente nicht der Gefahrenabwehr und wurde selbst dies auch nicht vom Beschwerdeführer in irgendeinerweise behauptet. Die rechtliche Grundlage ist im neunten Hauptstück, zweiten Abschnitt Festnahme (Paragraph 170, ff) StPO geregelt und findet somit der beurteilende Sachverhalt (einschließlich der behaupteten Misshandlung) im SPG keine Deckung. Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StPO normiert das Recht Einspruch an das Gericht zu erheben, wer behauptet, durch die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil eine Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführt wurde. In seiner Entscheidung vom 01. März 2003 erkannte der Verfassungsgerichtshof, dass die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht gegeben ist, wenn ein alternativer Instanzenzug vorgesehen ist (VfSlg 16.815 aus 2003,). Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in einer Entscheidung vom 29. Juni 1992, dass die Regelung über Maßnahmenbeschwerden nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem dienen, keinesfalls aber dadurch eine Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und derselben Rechtes eröffnet wird (VwGH 29.06.1992, 91/15/147). Weiters wird bemerkt, dass die Maßnahmebeschwerde einen bloß subsidiären Rechtsbehelf darstellt, der nur insoweit zu tragen kommt, soweit ein Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erreicht werden kann. (Juristische Blätter, 7. Heft, Juli 2008, S 415 von Universitätsassistent Dr. Daniel Ennöckl). Bemerkt wird noch, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines derartigen Einspruches hat und sich die Frist nach Paragraph 107, Absatz eins, StPO richtet.
3. Als Kosten wurden gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit UVS-Aufwandersatzverordnung BGBl Nr 2003/334, dem Bund (Bundesministerin für Inneres) ein Betrag von € 271,80 zugesprochen. Der obsiegenden Partei werden € 220,30 als Schriftsatzaufwand und € 51,50 als Vorlageaufwand zuerkannt.3. Als Kosten wurden gemäß Paragraph 79, a AVG in Verbindung mit UVS-Aufwandersatzverordnung BGBl Nr 2003/334, dem Bund (Bundesministerin für Inneres) ein Betrag von € 271,80 zugesprochen. Der obsiegenden Partei werden € 220,30 als Schriftsatzaufwand und € 51,50 als Vorlageaufwand zuerkannt.