(1)Absatz eins,Nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens ist ein Einspruch nicht mehr zulässig. Zuvor erhobene Einsprüche gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 sind als gegenstandslos zu betrachten. Im Falle, dass Anklage eingebracht wurde, hat über den Einspruch jenes Gericht zu entscheiden, das im Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre. Unzulässige Einsprüche und solche, denen die Staatsanwaltschaft entsprochen hat, sind zurückzuweisen. Im Übrigen hat das Gericht in der Sache zu entscheiden.Nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens ist ein Einspruch nicht mehr zulässig. Zuvor erhobene Einsprüche gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, sind als gegenstandslos zu betrachten. Im Falle, dass Anklage eingebracht wurde, hat über den Einspruch jenes Gericht zu entscheiden, das im Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre. Unzulässige Einsprüche und solche, denen die Staatsanwaltschaft entsprochen hat, sind zurückzuweisen. Im Übrigen hat das Gericht in der Sache zu entscheiden.