1.1. In der in Punkt 1 als „Maßnahmenbeschwerde“ betitelten Eingabe vom 14.6.2010 an den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland wird zum Sachverhalt ausgeführt:
„1. Aufgrund der Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 06.04.2010, ***, haben Beamte der PI *** am 10.05.2010 ab ca. 09.15 Uhr die Wohnung des ErstBf samt Nebenräumen sowie den Pkw des Erst-Bf durchsucht. Dabei haben sie laut Protokoll 6,3 gr Cannabisblüten, 1,4 Gramm Kokain (tatsächlich waren es nur 0,4 gr Kokain) sowie ein Stück Jointrest gefunden, weiters eine Grammwaage, eine Cannabisreibe aus Metall mit Anhaftungen, eine Metalldose mit Anhaftungen und eine Kunststoffdose mit Anhaftungen. Diese Gegenstände sowie zwei Mobiltelefone wurden sichergestellt.
Den Fund nahmen die Polizisten zum Anlass, den Erst-Bf unter Berufung auf § 171 Abs 2 iVm 170 Abs 1 Z 1 StPO ohne Rücksprache mit Staatsanwalt und Untersuchungsrichter festzunehmen. Während der Durchsuchung, die zumindest von 09.15 Uhr bis 10.30 Uhr andauerte, verhielt sich der Erst-Bf kooperativ. Nach Ausspruch der Festnahme wurden dem Erst-Bf Handfesseln angelegt, er wurde mit dem Polizeiauto zur PI *** transportiert und dort in die Diensträumlichkeiten geführt. In den Diensträumlichkeiten wurden ihm die Handfesseln wieder abgenommen.“Den Fund nahmen die Polizisten zum Anlass, den Erst-Bf unter Berufung auf Paragraph 171, Absatz 2, in Verbindung mit 170 Absatz eins, Ziffer eins, StPO ohne Rücksprache mit Staatsanwalt und Untersuchungsrichter festzunehmen. Während der Durchsuchung, die zumindest von 09.15 Uhr bis 10.30 Uhr andauerte, verhielt sich der Erst-Bf kooperativ. Nach Ausspruch der Festnahme wurden dem Erst-Bf Handfesseln angelegt, er wurde mit dem Polizeiauto zur PI *** transportiert und dort in die Diensträumlichkeiten geführt. In den Diensträumlichkeiten wurden ihm die Handfesseln wieder abgenommen.“
Nach Ansicht des BF verletzt ihn die Verwendung der Handfesseln in seinem Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Wegen seines kooperativen Verhaltens habe keine Notwendigkeit bestanden, ihn mit Handfesseln zu schließen. Die Feststellung der Rechtsverletzung wird beantragt.
1.2. Der UVS nahm Einsicht in die oben erwähnte Anordnung der StA Eisenstadt vom 7.4.2010, ***, an die PI *** betreffend die Durchsuchung der Wohnung des BF in ***, wegen des gegen ihn bestehenden Verdachts von gerichtlich strafbaren Handlungen nach „§ 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter, dritter und fünfter Fall und Abs 3 SMG“, und in den über die Befolgung des Auftrags verfassten Bericht der PI *** vom 10.5.2010 zur Zahl B5/1799/2010, woraus sich ergibt, dass der BF am 10.5.2010 um 10 Uhr 10 wegen Betretens auf frischer Tat (Besitz von Suchtgift) „gemäß § 171 Abs 2 iVm § 170/1/1 StPO festgenommen“ und „ihm die Handfesseln am Rücken angelegt“ wurden. Der Sachverhalt sei dem Staatsanwalt berichtet worden, der die Anzeige „auf freiem Fuße“ angeordnet habe. Die Festnahme sei „nach Wegfall des Haftgrundes“ am 10.5.2010 um 18 Uhr aufgehoben worden.1.2. Der UVS nahm Einsicht in die oben erwähnte Anordnung der StA Eisenstadt vom 7.4.2010, ***, an die PI *** betreffend die Durchsuchung der Wohnung des BF in ***, wegen des gegen ihn bestehenden Verdachts von gerichtlich strafbaren Handlungen nach „§ 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter, dritter und fünfter Fall und Absatz 3, SMG“, und in den über die Befolgung des Auftrags verfassten Bericht der PI *** vom 10.5.2010 zur Zahl B5/1799/2010, woraus sich ergibt, dass der BF am 10.5.2010 um 10 Uhr 10 wegen Betretens auf frischer Tat (Besitz von Suchtgift) „gemäß Paragraph 171, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 170 /, eins /, eins, StPO festgenommen“ und „ihm die Handfesseln am Rücken angelegt“ wurden. Der Sachverhalt sei dem Staatsanwalt berichtet worden, der die Anzeige „auf freiem Fuße“ angeordnet habe. Die Festnahme sei „nach Wegfall des Haftgrundes“ am 10.5.2010 um 18 Uhr aufgehoben worden.
2. Hierüber wurde erwogen:
2.1. Der in der Beschwerde dargestellte Sachverhalt wird wegen seiner Übereinstimmung mit den oben unter 1.2. zitierten Aktenteilen als erwiesen angenommen.
2.2. In rechtlicher Hinsicht:
2.2.1. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Z. 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.2.2.1. Gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
§ 106 Abs. 1 StPO lautet:Paragraph 106, Absatz eins, StPO lautet:
„Einspruch an das Gericht steht im Ermittlungsverfahren jener Person zu, die behauptet, durch Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.
2.2.2. Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen unzulässig:
Der - rechtsfreundlich vertretene - BF führt zwar keine Rechtsgrundlage an, auf die er sein Beschwerderecht stützt, doch lassen seine Verwendung des Begriffs „Maßnahmenbeschwerde“ auf der ersten Seite des Schriftsatzes, seine Einbringung beim UVS und das bekämpfte Anlegen von Handfesseln als polizeiliche Gewaltmaßnahme im Zuge einer Festnahme schließen, dass er eine Beschwerde nach § 67a Z 2 AVG im Sinn hatte, mag er auch keine Vorschrift konkret bezeichnen, die ihm ein subjektives Recht einräumen würde, das er als verletzt erachtet. Eine Beschwerde nach § 88 Abs 2 oder § 89 SPG ist weder dargestellt worden noch sonst erkennbar (nur Punkt 2 der Eingabe beinhaltet ausdrücklich eine Richtlinienbeschwerde).Der - rechtsfreundlich vertretene - BF führt zwar keine Rechtsgrundlage an, auf die er sein Beschwerderecht stützt, doch lassen seine Verwendung des Begriffs „Maßnahmenbeschwerde“ auf der ersten Seite des Schriftsatzes, seine Einbringung beim UVS und das bekämpfte Anlegen von Handfesseln als polizeiliche Gewaltmaßnahme im Zuge einer Festnahme schließen, dass er eine Beschwerde nach Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG im Sinn hatte, mag er auch keine Vorschrift konkret bezeichnen, die ihm ein subjektives Recht einräumen würde, das er als verletzt erachtet. Eine Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, oder Paragraph 89, SPG ist weder dargestellt worden noch sonst erkennbar (nur Punkt 2 der Eingabe beinhaltet ausdrücklich eine Richtlinienbeschwerde).
Das polizeiliche Einschreiten stützt sich aktenkundig nur auf die StPO. Die Hausdurchsuchung wurde vom Staatsanwalt angeordnet und vom Gericht bewilligt. Sie betraf den BF ausschließlich als Beschuldigten eines staatsanwaltschaftlichen (gerichtlichen) Ermittlungsverfahrens nach dem SMG, in dessen Zuge er festgenommen wurde. Nach dieser Festnahme im Dienste der Strafjustiz wurden ihm Handfesseln angelegt, was Gegenstand dieser Beschwerde ist. Sie betrifft die Art und Weise der Durchführung einer Festnahme (und Anhaltung) durch die Kriminalpolizei, was wie die Festnahme selbst bekämpfbar ist.
In diesem Zusammenhang ist es egal, ob die Festnahme vom Staatsanwalt nach § 171 Abs 1 StPO angeordnet wurde oder von der Polizei iSd § 171 Abs 2 StPO aus eigenem Antrieb und in eigener Verantwortung durchgeführt wurde (wie hier nach der Aktenlage). Wenn bei kriminalpolizeilichem Handeln (im Dienste der Strafjustiz) ohne richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Auftrag ein Verwaltungsorgan (hier ein Beamter der PI ***) einen Zwangsakt setzte, so konnte dieser zwar nach der bisherigen RspdVwGH mittels Maßnahmenbeschwerde bei den UVS bekämpft werden. Seit dem Inkrafttreten des StrafprozessreformG ist dieser sachliche Zuständigkeitsbereich der UVS jedoch eingeschränkt. Der § 106 StPO verdrängt die sog. „Maßnahmenbeschwerde“ für den Bereich kriminalpolizeilichen Handelns und staatsanwaltlicher Anordnungen durch Schaffung eines - bei der Staatsanwaltschaft einzubringenden - „Einspruchs“ an das zuständige Gericht. Einspruchsberechtigt ist, wer behauptet, durch einen der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei zuzurechnenden Akt unmittelbar in seinem Recht verletzt worden zu sein. Nach dem Wortlaut des § 106 Abs 1 Z 2 StPO sind davon Ermittlungs- oder „Zwangsmaßnahmen“ (wie hier der Handfesselgebrauch) umfasst. Zweck des „Einspruchs wegen Rechtsverletzung“ nach § 106 StPO ist es, den bisher bestehenden Rechtszug zu den UVS gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz zu beseitigen (siehe EBRV 25 BlgNR 22.GP 143). Über die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in subjektive Rechte im Zuge der Ausübung von Befugnissen der StPO soll nur mehr ein Justizorgan entscheiden. Was in einem anderen Rechtsschutzverfahren ausgetragen werden kann, kann nach hg. Rsp nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, woraus folgt, dass dann, wenn Zwangsakte im Dienste der Strafjustiz mit Beschwerde nach § 106 StPO bekämpft werden können, eine Maßnahmenbeschwerde unzulässig ist.In diesem Zusammenhang ist es egal, ob die Festnahme vom Staatsanwalt nach Paragraph 171, Absatz eins, StPO angeordnet wurde oder von der Polizei iSd Paragraph 171, Absatz 2, StPO aus eigenem Antrieb und in eigener Verantwortung durchgeführt wurde (wie hier nach der Aktenlage). Wenn bei kriminalpolizeilichem Handeln (im Dienste der Strafjustiz) ohne richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Auftrag ein Verwaltungsorgan (hier ein Beamter der PI ***) einen Zwangsakt setzte, so konnte dieser zwar nach der bisherigen RspdVwGH mittels Maßnahmenbeschwerde bei den UVS bekämpft werden. Seit dem Inkrafttreten des StrafprozessreformG ist dieser sachliche Zuständigkeitsbereich der UVS jedoch eingeschränkt. Der Paragraph 106, StPO verdrängt die sog. „Maßnahmenbeschwerde“ für den Bereich kriminalpolizeilichen Handelns und staatsanwaltlicher Anordnungen durch Schaffung eines - bei der Staatsanwaltschaft einzubringenden - „Einspruchs“ an das zuständige Gericht. Einspruchsberechtigt ist, wer behauptet, durch einen der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei zuzurechnenden Akt unmittelbar in seinem Recht verletzt worden zu sein. Nach dem Wortlaut des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StPO sind davon Ermittlungs- oder „Zwangsmaßnahmen“ (wie hier der Handfesselgebrauch) umfasst. Zweck des „Einspruchs wegen Rechtsverletzung“ nach Paragraph 106, StPO ist es, den bisher bestehenden Rechtszug zu den UVS gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz zu beseitigen (siehe EBRV 25 BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode 143). Über die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in subjektive Rechte im Zuge der Ausübung von Befugnissen der StPO soll nur mehr ein Justizorgan entscheiden. Was in einem anderen Rechtsschutzverfahren ausgetragen werden kann, kann nach hg. Rsp nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, woraus folgt, dass dann, wenn Zwangsakte im Dienste der Strafjustiz mit Beschwerde nach Paragraph 106, StPO bekämpft werden können, eine Maßnahmenbeschwerde unzulässig ist.
Ob der Handfesselgebrauch den Anforderungen der StPO entspricht, ist im Einspruchsverfahren nach §§ 106, 107 StPO zu klären. Allfällige Verletzungen der Bedingungen und Förmlichkeiten des SPG im Zuge derselben Maßnahme sind demgegenüber zwar weiterhin nur beim UVS zu bekämpfen, solche wurden allerdings im Schriftsatz nicht geltend gemacht und sind sie auch für den UVS nicht erkennbar.Ob der Handfesselgebrauch den Anforderungen der StPO entspricht, ist im Einspruchsverfahren nach Paragraphen 106, 107, StPO zu klären. Allfällige Verletzungen der Bedingungen und Förmlichkeiten des SPG im Zuge derselben Maßnahme sind demgegenüber zwar weiterhin nur beim UVS zu bekämpfen, solche wurden allerdings im Schriftsatz nicht geltend gemacht und sind sie auch für den UVS nicht erkennbar.
Ob es im Zuge der allenfalls dem Grunde nach zulässigen Festnahme nach der StPO durch den Handfesselgebrauch zu einer erniedrigenden Behandlung des Betroffenen iSd Art 3 MRK oder zu einer unverhältnismäßigen Anwendung körperlicher Gewalt kam, hat das Gericht zu beurteilen, weil nicht nur die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme an sich sondern auch die Art und Weise ihrer (zwangsweisen) Durchführung bekämpft werden kann. Dies im Umfang der durch die StPO eingeräumten Rechte. Zur erniedrigenden Behandlung und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung sei auf § 5 Abs 1 und 2 StPO verwiesen. Diese Regelung verlangt, dass jede mit der Ausübung strafprozessualer Befugnisse verbundene Rechtsbeeinträchtigung in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachtes und zum angestrebten Erfolg stehen muss sowie dass die Befugnisse in einer Art und Weise auszuüben sind, die die Würde des Betroffenen achtet und dessen Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt. Insoweit wird mit dieser Bestimmung auf der einfachgesetzlichen Ebene der StPO ein subjektives Recht auf eine MRK-konforme Befugnisausübung eingeräumt, dessen Einhaltung nach § 106 StPO gerichtlich durchgesetzt werden kann (siehe Ennöckl, Der Rechtsschutz gegen sicherheitsbehördliche Maßnahmen nach Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, Juristische Blätter Jg.130, S. 418 (2008)).Ob es im Zuge der allenfalls dem Grunde nach zulässigen Festnahme nach der StPO durch den Handfesselgebrauch zu einer erniedrigenden Behandlung des Betroffenen iSd Artikel 3, MRK oder zu einer unverhältnismäßigen Anwendung körperlicher Gewalt kam, hat das Gericht zu beurteilen, weil nicht nur die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme an sich sondern auch die Art und Weise ihrer (zwangsweisen) Durchführung bekämpft werden kann. Dies im Umfang der durch die StPO eingeräumten Rechte. Zur erniedrigenden Behandlung und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung sei auf Paragraph 5, Absatz eins und 2 StPO verwiesen. Diese Regelung verlangt, dass jede mit der Ausübung strafprozessualer Befugnisse verbundene Rechtsbeeinträchtigung in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachtes und zum angestrebten Erfolg stehen muss sowie dass die Befugnisse in einer Art und Weise auszuüben sind, die die Würde des Betroffenen achtet und dessen Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt. Insoweit wird mit dieser Bestimmung auf der einfachgesetzlichen Ebene der StPO ein subjektives Recht auf eine MRK-konforme Befugnisausübung eingeräumt, dessen Einhaltung nach Paragraph 106, StPO gerichtlich durchgesetzt werden kann (siehe Ennöckl, Der Rechtsschutz gegen sicherheitsbehördliche Maßnahmen nach Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, Juristische Blätter Jg.130, S. 418 (2008)).
Da gegenständliche Amtshandlung nur auf die StPO gestützt wurde, kommt eine Prüfung nach SPG - Regeln oder anderen Vorschriften durch den UVS nicht in Betracht. Eine Verletzung eines konkreten Rechts außerhalb der StPO (und EMRK) wurde nicht behauptet und ist eine solche auch nicht erkennbar. Die Beschwerde stellt inhaltlich einen Einspruch nach § 106 StPO dar, für dessen Behandlung der UVS sachlich nicht zuständig ist.Da gegenständliche Amtshandlung nur auf die StPO gestützt wurde, kommt eine Prüfung nach SPG - Regeln oder anderen Vorschriften durch den UVS nicht in Betracht. Eine Verletzung eines konkreten Rechts außerhalb der StPO (und EMRK) wurde nicht behauptet und ist eine solche auch nicht erkennbar. Die Beschwerde stellt inhaltlich einen Einspruch nach Paragraph 106, StPO dar, für dessen Behandlung der UVS sachlich nicht zuständig ist.