Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 106,

In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchstrichene Stellen müssen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Berichtigungen, die ein Vernommener seiner Aussage beifügt, sind am Rande des Protokolls oder in einem Nachtrage zu vermerken und auf die im Paragraph 105, bezeichnete Art zu genehmigen und zu unterschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030405

Alte Dokumentnummer

N2197523758S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P106/NOR12030405

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