Das Anlegen von Handfesseln bei einem im Zuge einer staatsanwaltschaftlich angeordneten Durchsuchung von der Polizei aus eigenem Antrieb Festgenommenen kann nicht mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. Hiefür steht der Einspruch nach § 106 Abs 1 StPO zu.Das Anlegen von Handfesseln bei einem im Zuge einer staatsanwaltschaftlich angeordneten Durchsuchung von der Polizei aus eigenem Antrieb Festgenommenen kann nicht mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. Hiefür steht der Einspruch nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO zu.