A 8-PVAB/16
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr. Josef GERM als 1. Stellvertreter der Vorsitzenden sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Herrn BInsp. A, Mitglied des Dienststellenausschusses der Exekutive in der Justizanstalt ***, auf Feststellung des rechtswidrigen Verhaltens des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses der Exekutive der Justizanstalt ***, BInsp. B sowie des Schriftführers RInsp. C und des Ersatzschriftführers BInsp. D gemäß
§ 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr.133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, entschieden:Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, entschieden:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller (ASt) ist Mitglied des Dienststellenausschusses der Justizanstalt ***. Er behauptet rechtswidriges Verhalten des Vorsitzenden des Dienstellenausschusses BInsp. B, des Schriftführers RInsp. C sowie des Ersatzschriftführers BInsp. D und begründet das im Wesentlichen wie folgt:
A: Vorbringen des ASt:
Die in der laufenden Periode vorgenommene Änderung in der Protokollierung des Schriftverkehrs über einen sogenannten „Funktionspostkasten“ auf elektronischem Weg stehe im Widerspruch zu § 15 PVGO und der Entscheidung der PVAK vom 20.9.2010, A 20/09.Die in der laufenden Periode vorgenommene Änderung in der Protokollierung des Schriftverkehrs über einen sogenannten „Funktionspostkasten“ auf elektronischem Weg stehe im Widerspruch zu Paragraph 15, PVGO und der Entscheidung der PVAK vom 20.9.2010, A 20/09.
Rechtliche Beurteilung:
1.
Die §§ 14-16 PVGO regeln die Protokollführung und nicht die Art der Behandlung des Schriftverkehrs. § 15 Abs 1 lit e PVGO sieht lediglich vor, dass der Ein- und Auslauf, sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, im Protokoll enthalten sein muss. Dass dem durch die Neuregelungen mit Beschluss des Dienststellenausschusses vom 8. April 2015 nicht entsprochen worden wäre, ist nicht erkennbar. Im Übrigen ist dem vom Dienststellenausschuss vorgelegten Protokoll der DA-Sitzung vom 8. April 2015, an der der Antragsteller teilgenommen hat, zu entnehmen, dass damals unter TOP 4 einhellig beschlossen wurde: Die Paragraphen 14 -, 16, PVGO regeln die Protokollführung und nicht die Art der Behandlung des Schriftverkehrs. Paragraph 15, Absatz eins, Litera e, PVGO sieht lediglich vor, dass der Ein- und Auslauf, sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, im Protokoll enthalten sein muss. Dass dem durch die Neuregelungen mit Beschluss des Dienststellenausschusses vom 8. April 2015 nicht entsprochen worden wäre, ist nicht erkennbar. Im Übrigen ist dem vom Dienststellenausschuss vorgelegten Protokoll der DA-Sitzung vom 8. April 2015, an der der Antragsteller teilgenommen hat, zu entnehmen, dass damals unter TOP 4 einhellig beschlossen wurde:
„Alle Schriftstücke an den Dienststellenausschuss Exekutive sollen in Zukunft an dessen FuPo versandt und nicht mehr in der Direktion abgelegt werden“.
2.
In seinen Rechten verletzt kann auch jeder PV durch die Geschäftsführung des Ausschusses, dem er angehört, sein. Die Verletzung kann durch einen Beschluss des Ausschusses oder eine sonstige Geschäftsführungstätigkeit bzw. deren Unterlassung, aber auch durch ein Ausschussmitglied, dessen Verhalten dem Ausschuss als Geschäftsführungsverhalten zuzurechnen ist, erfolgt sein. Der einzelne Personalvertreter hat Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem er angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden; er ist also auch insoweit beschwerdeberechtigt. Voraussetzung für ein Beschwerderecht ist allerdings, dass der Personalvertreter nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen der PV einverstanden war, indem er zB. für einen Beschluss gestimmt hat. In seinen Rechten verletzt kann damit idR. nur ein mit seiner Auffassung in der Minderheit gebliebener Personalvertreter sein, dem durch die Beschlussfassung durch die Mehrheit Rechte, die ihm nach PVG oder der PVGO zustehen, genommen oder verkürzt worden sein sollen.
Voraussetzung für die Anerkennung der Beschwerdelegitimation ist es aber stets, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Möglichkeiten zunächst selbst, wenn auch vergeblich, versucht hat, seine Rechte im Ausschuss durchzusetzen. Er hat insbesondere, ehe er sich beschweren darf, im Ausschuss die erforderlichen Anträge zu stellen (siehe Schragel, PVG, Manz, Wien 1993, zu § 41, S. 633ff).Voraussetzung für die Anerkennung der Beschwerdelegitimation ist es aber stets, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Möglichkeiten zunächst selbst, wenn auch vergeblich, versucht hat, seine Rechte im Ausschuss durchzusetzen. Er hat insbesondere, ehe er sich beschweren darf, im Ausschuss die erforderlichen Anträge zu stellen (siehe Schragel, PVG, Manz, Wien 1993, zu Paragraph 41,, S. 633ff).
Die vom ASt bemängelte Einrichtung des Funktionspostkastens mit elektronischer Erfassung des Schriftverkehrs geht auf einen einhelligen Beschluss des Dienststellenausschusses in seiner Sitzung am 8. April 2015 zurück, an dem der Beschwerdeführer mitgewirkt hat.
Davon ausgehend ist der unter A. erhobene Antrag abzuweisen. Vor diesem sachverhaltsmäßigen Hintergrund sieht die PVAB auch keinen Anlass für eine subsidiär amtswegige Prüfung (vgl. Schragel, aaO, S. 637).Davon ausgehend ist der unter A. erhobene Antrag abzuweisen. Vor diesem sachverhaltsmäßigen Hintergrund sieht die PVAB auch keinen Anlass für eine subsidiär amtswegige Prüfung vergleiche Schragel, aaO, S. 637).
B: Vorbringen des ASt:
Zu TOP 7 der DA-Sitzung am 29. Jänner 2016 habe der Vorsitzende mit dem Schriftführer nach Beschlussfassung des Gremiums einen Schriftsatz an die Anstaltsleitung verfasst. Die an den Anstaltsleiter gerichteten Fragen lauten:
1.
„Warum wurde die Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Dienststellenausschuss zum Verursacherprinzip nicht beachtet?
2.
Warum wurde ein Kollege von dem geplanten Nachtdienst enthoben und gleichzeitig einer Kollegin einer anderen Anstalt Überstunden angeordnet?
3.
Warum hat man eine Kollegin einer anderen Anstalt angefordert, obwohl eine Kollegin der eigenen Anstalt vor Ort vorhanden war?
4.
Warum wurde die Kollegin der eigenen Anstalt zur Dienstverrichtung in die Anstalt geholt?
5.
Dürfen Exekutivbedienstete die Bewachung bei medizinischen Behandlungen von InsassInnen des anderen Geschlechts durch Pflegepersonal und Ärzte in den Behandlungsräumen durchführen? Wenn ja, wie ist dabei vorzugehen?“
Dem entgegnete der Dienststellenausschuss in seiner Stellungnahme unter der Vorlage des Protokolls der Sitzung TOP 7, dass der Entwurf des Schriftsatzes (fünf Fragen an den Anstaltsleiter) bereits vorgelegen und einstimmig beschlossen und den anwesenden Personen dann zur Verfügung gestellt worden sei. Das Antwortschreiben des Leiters der Justizanstalt sei am 10. Februar 2016 im Funktionspostkasten eingelangt und lautete:
„Sehr geehrter Herr Vorsitzender!
Der Anstaltsleiter wird mit dem BM für Justiz-Generaldirektion eine Lösung für die Bewachung in der geschlossenen Abteilung Krankenhaus *** suchen.“
Dagegen replizierte der Vorsitzende des Dienststellenausschusses noch am 10. Februar 2016. Er wies aber lediglich darauf hin, dass diese Antwort auf die Fragestellung für den Dienststellenausschuss nicht zufriedenstellend und irritierend sei. Es werde neuerlich ersucht, die fünf Fragen ehestmöglich und ausführlich zu beantworten.
Der Antragsteller bemängelt, dass diese Replik ohne Einberufung einer DA-Sitzung erfolgt sei und beantragt die Feststellung der Gesetzwidrigkeit dieser Vorgangsweise. Er meint, dass der DA-Vorsitzende auf Grund der lediglich formal verweisenden Antwort des Anstaltsleiters auf die an ihn gerichteten fünf Fragen nicht selbständig und ohne neuerliche DA-Sitzung hätte replizieren dürfen. Er hätte - so der Antragsteller - ohne Zustimmung des Dienststellenausschusses nicht schreiben dürfen, dass diese Antwort „nicht zufriedenstellend und irritierend“ sei.
Im Gegensatz zum Antragsteller wertet die PVAB diese Replik des DA-Vorsitzenden nur als einen formellen Hinweis darauf, dass das Schreiben des Anstaltsleiters vom 10. Februar 2016 nicht als Beantwortung der beschlossenen Fragen des Dienstellenausschusses vom 29. Jänner 2016 gewertet werden könne. Die behauptete Behinderung oder Einschränkung der Rechte des Dienstellenausschusses ist darin aber nicht zu erkennen.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, sofern sich die Partei dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet. Die Beschwerde ist schriftlich, beispielsweise auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail, bei der PVAB einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Darüber hinaus hat die Beschwerde zu enthalten:
1.
die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit und die behauptete Verletzung der Rechte der Partei stützen,
2.
das Begehren, den Bescheid aufzuheben oder abzuändern,
3.
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
Wien, am 19. April 2016
Senatspräsident des VwGh i.R. Dr. Josef GERM