Die zur vorläufigen Beschlagnahme ergangene Judikatur, welche den Rechtsschutz durch Maßnahmenbeschwerde mit der Erlassung eines Bescheides (welcher den ursprünglichen AuvBZ ersetzt) enden lässt, ist verallgemeinerbar und lässt sich auch auf andere vergleichbare vorläufige Maßnahmen übertragen (wie zb. die Schließung eines Lokals nach dem Wiener Prostitutionsgesetz, vgl. LVwG Wien vom 20.02.2014, VGW-102/013/6626/2014). Sie ist daher auch auf die vorliegende Entziehung einer Lenkberechtigung übertragbar, zumal gemäß § 29 Abs. 4 FSG bei der Bescheiderlassung die Entziehungsdauer ab den Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist.Die zur vorläufigen Beschlagnahme ergangene Judikatur, welche den Rechtsschutz durch Maßnahmenbeschwerde mit der Erlassung eines Bescheides (welcher den ursprünglichen AuvBZ ersetzt) enden lässt, ist verallgemeinerbar und lässt sich auch auf andere vergleichbare vorläufige Maßnahmen übertragen (wie zb. die Schließung eines Lokals nach dem Wiener Prostitutionsgesetz, vergleiche LVwG Wien vom 20.02.2014, VGW-102/013/6626/2014). Sie ist daher auch auf die vorliegende Entziehung einer Lenkberechtigung übertragbar, zumal gemäß Paragraph 29, Absatz 4, FSG bei der Bescheiderlassung die Entziehungsdauer ab den Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist.