Die einschreitende Amtstierärztin konnte vertretbarerweise annehmen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin versuchen werde, das Tier mit Schlägen vom Weglaufen abzuhalten. Aus diesem Grund musste die Amtstierärztin davon ausgehen, dass es gemäß § 37 Abs. 2 TSchG für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich war, dem Beschwerdeführer dieses Tier abzunehmen.Die einschreitende Amtstierärztin konnte vertretbarerweise annehmen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin versuchen werde, das Tier mit Schlägen vom Weglaufen abzuhalten. Aus diesem Grund musste die Amtstierärztin davon ausgehen, dass es gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TSchG für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich war, dem Beschwerdeführer dieses Tier abzunehmen.