Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Wesen notstandspolizeilicher Maßnahmen gemäß § 129 Abs. 6 BO für Wien ausgeführt, diese Maßnahmen sind dadurch gekennzeichnet, dass Zwang ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Erlassung eines Bescheides zur Erreichung eines bestimmten Zustandes von der Behörde angewendet wird. Das Handeln der Behörde muss durch eine unmittelbar drohende Gefahr ausgelöst werden und die Gefahrenbeseitigung muss so dringend sein, dass keine Zeit mehr bleibt, um den vom Eingriff bedrohten Eigentümer anzuhören, ihm durch Bescheid einen Auftrag zu erteilen und diesen Bescheid unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu vollstrecken (vgl. etwa VwGH vom 17.03.1992, Zl 91/05/0172 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Wesen notstandspolizeilicher Maßnahmen gemäß Paragraph 129, Absatz 6, BO für Wien ausgeführt, diese Maßnahmen sind dadurch gekennzeichnet, dass Zwang ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Erlassung eines Bescheides zur Erreichung eines bestimmten Zustandes von der Behörde angewendet wird. Das Handeln der Behörde muss durch eine unmittelbar drohende Gefahr ausgelöst werden und die Gefahrenbeseitigung muss so dringend sein, dass keine Zeit mehr bleibt, um den vom Eingriff bedrohten Eigentümer anzuhören, ihm durch Bescheid einen Auftrag zu erteilen und diesen Bescheid unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu vollstrecken vergleiche etwa VwGH vom 17.03.1992, Zl 91/05/0172 mwN).