Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde (vormals Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG) setzt voraus, dass die Behörde über einen Antrag einer Partei innerhalb der im § 8 Abs. 1 VwGVG (vormals § 73 Abs. 1 AVG) bestimmten Frist nicht entschieden hat. Wird über den Antrag – sei es von der zuständigen oder unzuständigen Behörde entschieden, so bedeutet dies, dass kein solches Verwaltungsverfahren mehr anhängig ist (vgl. dazu VwGH vom 22.2.2005, Zl. 2003/06/0018).Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde (vormals Devolutionsantrag nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG) setzt voraus, dass die Behörde über einen Antrag einer Partei innerhalb der im Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG (vormals Paragraph 73, Absatz eins, AVG) bestimmten Frist nicht entschieden hat. Wird über den Antrag – sei es von der zuständigen oder unzuständigen Behörde entschieden, so bedeutet dies, dass kein solches Verwaltungsverfahren mehr anhängig ist vergleiche dazu VwGH vom 22.2.2005, Zl. 2003/06/0018).