Die gesetzlichen Auswahl- und Reihungskriterien sind vom Landesschulrat bei der Erstellung des Besetzungsvorschlages und von der Leitungsauswahlkommission bei ihrer Auswahlentscheidung nach den Kriterien des § 26 Abs 6 LDG 1984 auch unabhängig vom Vorliegen einer Stellungnahme des Schulforums wahrzunehmen.Die gesetzlichen Auswahl- und Reihungskriterien sind vom Landesschulrat bei der Erstellung des Besetzungsvorschlages und von der Leitungsauswahlkommission bei ihrer Auswahlentscheidung nach den Kriterien des Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 auch unabhängig vom Vorliegen einer Stellungnahme des Schulforums wahrzunehmen.