(7)Absatz 7,Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Abs. 6 angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Absatz 6, angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 100/2025)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,)