(8)Absatz 8,Die Begutachtungskommission hat die eingelangten Bewerbungen zu prüfen und Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden. Abweichend vom ersten Satz kann die Begutachtungskommission die Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des § 26 Abs. 6 Z 1 und Z 2 beauftragen. Die Begutachtungskommission hatDie Begutachtungskommission hat die eingelangten Bewerbungen zu prüfen und Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden. Abweichend vom ersten Satz kann die Begutachtungskommission die Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer eins und Ziffer 2, beauftragen. Die Begutachtungskommission hat
dem schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss) der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, und
dem Dienststellenausschuss, der für die Schule zuständig ist,
die Bewerbungen der alle festgelegten Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln. Diese Organe haben das Recht, nach allfälliger Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.