Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 26, (1) Schulfeste Stellen dürfen nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen.

  1. Absatz 2,Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)
  4. Absatz 5,Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
  5. Absatz 6,Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die nur jene Bewerber gültig aufgenommen werden können, die nach Absatz eins, für die Verleihung der Stelle in Betracht kommen.
  6. Absatz 7,In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach Absatz eins, in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (Paragraph 25,), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.
  7. Absatz 8,Die Stelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber, der die im Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, verliehen werden.
  8. Absatz 9,Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.
  9. Absatz 10,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)
  10. Absatz 11,Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren, Bescheid, Dreiervorschlag, Ferien

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40089129

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P26/NOR40089129

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