Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.05.1996

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 26, (1) Schulfeste Stellen dürfen nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen.

  1. Absatz 2,Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
  2. Absatz 3,Die freigewordenen schulfesten Stellen sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Unter freigewordenen Stellen sind auch solche zu verstehen, deren Inhaber die aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses verloren haben.
  3. Absatz 4,Schulfeste Stellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (Paragraph 11,) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (Paragraphen 12 und 13) frei werden, sind so zeitgerecht auszuschreiben, daß sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
  4. Absatz 5,Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem in der Ausschreibung festzusetzenden Stichtag im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
  5. Absatz 6,Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die nur jene Bewerber gültig aufgenommen werden können, die nach Absatz eins, für die Verleihung der Stelle in Betracht kommen.
  6. Absatz 7,In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach Absatz eins, in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf den Vorrückungsstichtag, überdies auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen; Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben beziehungsweise nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (Paragraph 25,), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.
  7. Absatz 8,Die Stelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber, der die im Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, verliehen werden.
  8. Absatz 9,Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.
  9. Absatz 10,Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
  10. Absatz 11,Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren, Bescheid, Dreiervorschlag, Ferien

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100790

Alte Dokumentnummer

N6198411400T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P26/NOR12100790

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