In Bindung an das Erk des VfGH vom 12.6.2008, B 100/07, war für die hier in Rede stehende Versetzung des BW (also für eine Versetzung innerhalb ihres Wirkungsbereiches) als Dienstbehörde erster Instanz das Personalamt S. zuständig und nicht das beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtete Personalamt. Ersatzlose Aufhebung.