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Poststrukturgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Poststrukturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018

Abkürzung

PTSG

Index

91/02 Post

Text

Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2, sowie im ersten Satz des Paragraph 229, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des Paragraph 105, Absatz 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“, und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im Paragraph 15, des Gehaltsgesetzes 1956, im Paragraph 75, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im Paragraph 68, der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
  2. Absatz eins a,Die gemäß Absatz eins, zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
    1. Ziffer eins
      der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,
    2. Ziffer 2
      der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder
    3. Ziffer 3
      der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser
    auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.
  3. Absatz 2,Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.
  4. Absatz 3,Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark;
    2. Ziffer 2
      Innsbruck für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg;
    3. Ziffer 3
      Klagenfurt für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Kärnten;
    4. Ziffer 4
      Linz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Oberösterreich;
    5. Ziffer 5
      Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft im Land Salzburg;
    6. Ziffer 6
      Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland,
    7. Ziffer 7
      Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,
    8. Ziffer 8
      Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,
    9. Ziffer 9
      Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten,
    10. Ziffer 10
      Linz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich,
    11. Ziffer 11
      Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg,
    12. Ziffer 12
      Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.
    Den Personalämtern laut Ziffer 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Ziffer eins bis 6,
  5. Absatz 4,Für die gemäß Absatz 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt Paragraph 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, sinngemäß.
  6. Absatz 5,Die in Absatz eins, genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu demjenigen Unternehmen, dem sie nach Absatz eins a, zugewiesen sind, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen.
  7. Absatz 6,Für die im Absatz eins a, genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.
  8. Absatz 6 a,Aktivbezüge im Sinne des Absatz 6, sind
    1. Ziffer eins
      sämtliche den zugewiesenen Beamten gemäß dem Dienstrecht der Bundesbeamten gezahlten wiederkehrenden oder einmaligen Geldleistungen wie Monatsbezüge, Nebengebühren und Aufwandsersätze aller Art;
    2. Ziffer 2
      die den zugewiesenen Beamten gezahlten Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, oder die abgeführten Dienstgeberbeiträge nach Paragraph 39, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967;
    3. Ziffer 3
      die auf Grund der unter Ziffer eins, angeführten Geldleistungen abgeführten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Wohnbauförderung sowie Abgaben nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.
  9. Absatz 7,Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz eins, oder Absatz eins a, zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem die Beamtin oder der Beamte nach Absatz eins a, zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten („Dienstgeberbeitrag“). Der Dienstgeberbeitrag beträgt 12,55% der jeweiligen Bemessungsgrundlage des von der Beamtin bzw. des Beamten zu leistenden Pensionsbeitrags („Dienstnehmerbeitrag“). Die Dienstnehmerbeiträge sind an den Bund abzuführen.

    Anmerkung, Absatz 7 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2015,)

  10. Absatz 7 b,Die im Absatz eins a, angeführten Unternehmungen sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      dem Bundesminister für Finanzen alle Unterlagen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für das Controlling der Beiträge erforderlich sind, die zur Deckung des Pensionsaufwandes nach den Absatz 7 und 7 c dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 25, Absatz 5, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, zu entrichten sind, zur Verfügung zu stellen,
    2. Ziffer 2
      dem Bundeskanzler diejenigen mit dem Dienstverhältnis der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen; und
    3. Ziffer 3
      zur Wahrnehmung der nach Ziffer eins, übertragenen Aufgaben die erforderlichen Daten bezüglich der davon betroffenen, zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten dem Bundesminister für Finanzen entsprechend Ziffer 2, zur Verfügung zu stellen. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
  11. Absatz 7 c,Ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Für den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes ist der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Kostenersatz durch den Bund nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 5, BPGG zu leisten.

    Anmerkung, Absatz 7 d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2015,)

  12. Absatz 8,Die Bemessung, Berechnung und die Zahlbarstellung der
    1. Ziffer eins
      Bezüge für die in Absatz eins a, genannten Beamtinnen und Beamten obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Absatz eins a, zugewiesen sind;
    2. Ziffer 2
      im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Absatz 7, genannten Ruhegenussempfänger und –empfängerinnen und deren Angehörige und Hinterbliebene obliegt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) im übertragenen Wirkungsbereich. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe trägt der Bund. Die Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5 und Paragraph 6, des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, sind anzuwenden. Die am 31. Dezember 2016 bei den in Absatz eins a, angeführten Unternehmungen mit der Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen beschäftigten aktiven Beamtinnen und Beamten gehören ab 1. Jänner 2017 für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ an und sind der BVA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
  13. Absatz 9,Auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Beamte gemäß Absatz eins a, betreffenden Disziplinarangelegenheiten und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Bestimmungen des 8. Abschnittes und des 9. Abschnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtende Disziplinarkommission zuständig ist,
    2. Ziffer 2
      für die einem Unternehmen nach Absatz eins a, Ziffer eins bis 3 zugewiesenen Beamten jeweils eigene Senate einzurichten sind, deren Mitglieder den Unternehmen nach Absatz eins a, zugewiesene Beamte sein müssen,
    3. Ziffer 3
      die Bestellung dieser Mitglieder der Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat,
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuß von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß Paragraph 98, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muß,
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied des zuständigen Senates des Bundesverwaltungsgerichts ein einem Unternehmen nach Absatz eins a, zugewiesener Beamter sein muss,
    6. Ziffer 6
      zu Mitgliedern der Senate nach Ziffer 2 und 5 nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 bestellt werden sollen, und
    7. Ziffer 7
      vom jeweiligen Vorstand Disziplinaranwälte zu bestellen sind, die nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 sein sollen.

    Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

Schlagworte

Ruhegenussempfänger

Im RIS seit

28.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10012622

Dokumentnummer

NOR40177221

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P17/NOR40177221

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