(6)Absatz 6,Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis (Dienststand) eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis (Dienststand) zuständig gewesen ist. Dienstbehörde in Angelegenheiten der pensionsrechtlichen Geldansprüche ist die Dienststelle, die über den Pensionsaufwand verfügt beziehungsweise zu der auf Grund der Organisationsvorschriften die über den Pensionsaufwand verfügende Dienststelle gehört. Für Bundesbedienstete, für deren Pensionsaufwand ein Land aufzukommen hat, ist in allen Dienstrechtsangelegenheiten die Dienstbehörde im Sinne des ersten Satzes zuständig.