Bundesrecht konsolidiert

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Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

14.02.1997

Abkürzung

DVG

Index

63/06 Dienstrechtsverfahren

Text

Zu den Paragraphen 2 bis 6 AVG

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.
  2. Absatz 2,Die obersten Verwaltungsorgane sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten können mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Im Fall einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.
  3. Absatz 3,Eine Übertragung im Sinne des Absatz 2, ist im Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung auch an eine nicht unmittelbar nachgeordnete Dienststelle als nachgeordnete Dienstbehörde zulässig. In diesem Fall ist diese Dienstbehörde in erster Instanz und der Bundesminister für Landesverteidigung in zweiter Instanz zuständig.
  4. Absatz 4,Die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegt dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung festgestellt. Das Recht des Leiters der Dienststelle zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Bediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen.
  5. Absatz 5,Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Sofern es sich um die Begründung eines Dienstverhältnisses handelt, ist für die Zuständigkeit jene Dienststelle maßgebend, bei der er die Anstellung anstrebt. Ist die Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.
  6. Absatz 6,Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt. Paragraph 135, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, bleibt unberührt.
  7. Absatz 6 a,Für Bundesbedienstete, für deren Pensionsaufwand ein Land aufzukommen hat, ist in allen Dienstrechtsangelegenheiten die Dienstbehörde im Sinne des Absatz 6, erster Satz zuständig.
  8. Absatz 7,Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.
  9. Absatz 8,Die Absatz 2 und 3 sind auch in den Fällen der Absatz 6 und 7 anwendbar.
  10. Absatz 9,Läßt sich nach den Vorschriften der Absatz eins bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes der Bundeskanzler in erster und letzter Instanz zuständig.

    Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)

Anmerkung

V BGBl. Nr. 162/1981

Schlagworte

Delegation, Dienststellenleiter, Restkompetenz,
BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2015

Gesetzesnummer

10008550

Dokumentnummer

NOR12109535

Alte Dokumentnummer

N6199440877J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/29/P2/NOR12109535

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