(9)Absatz 9,Läßt sich nach den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes der Bundeskanzler zuständig.Läßt sich nach den Vorschriften der Absatz eins bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes der Bundeskanzler zuständig.
(BGBl Nr. 116/1978, Art. I Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)