Bundesrecht konsolidiert

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Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

17.06.2015

Abkürzung

DVG

Index

63/06 Dienstrechtsverfahren

Text

Zu den Paragraphen 2 bis 6 AVG

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.
  2. Absatz 2,Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereichs jeweils als oberste Dienstbehörde zuständig.
  3. Absatz 3,Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten.
  4. Absatz 3 a,Einer Dienstbehörde gemäß Absatz 2, oder 3 können folgende Dienstrechtsangelegenheiten für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden:
    1. Ziffer eins
      Feststellung der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten,
    2. Ziffer 2
      Vorschreibung von besonderen Pensionsbeiträgen,
    3. Ziffer 3
      Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit,
    4. Ziffer 4
      Vorschreibung von Pensionsbeiträgen und Pensionsversicherungsbeiträgen oder
    5. Ziffer 5
      Feststellung von Schwerarbeitsmonaten.
  5. Absatz 3 b,In Dienstrechtsangelegenheiten einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet, sowie einer Beamtin oder eines Beamten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.
  6. Absatz 4,Die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegt dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung festgestellt. Das Recht des Leiters der Dienststelle zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Bediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen.
  7. Absatz 5,Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Sofern es sich um die Begründung eines Dienstverhältnisses handelt, ist für die Zuständigkeit jene Dienststelle maßgebend, bei der er die Anstellung anstrebt. Ist die Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.
  8. Absatz 6,Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt.
  9. Absatz 6 a,Für Bundesbedienstete, für deren Pensionsaufwand ein Land aufzukommen hat, ist in allen Dienstrechtsangelegenheiten die Dienstbehörde im Sinne des Absatz 6, erster Satz zuständig.
  10. Absatz 7,Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat die gemäß Absatz 2 bis 3 b zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.
  11. Absatz 8,Die Absatz 2 bis 3 b sind auch in den Fällen der Absatz 6 und 6 a anwendbar.
  12. Absatz 9,Läßt sich nach den Vorschriften der Absatz eins bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes der Bundeskanzler zuständig.

    Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)

Anmerkung

V BGBl. Nr. 162/1981

Schlagworte

Delegation, Dienststellenleiter, Restkompetenz

Im RIS seit

23.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2016

Gesetzesnummer

10008550

Dokumentnummer

NOR40146759

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/29/P2/NOR40146759

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