Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext L527 2220243-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

L527 2220243-1

Entscheidungsdatum

01.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §14
GGG Art1 §16 Abs1 Z1 litc
GGG Art1 §18
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §2 Z1 litb
GGG Art1 §32 TP1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

,

L527 2220243-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Anatol SCHÜRER, Kaisergasse 10, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 23.04.2019, Zahl römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren:

römisch eins. den Beschluss gefasst:

A) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. der angefochtenen Erledigung richtet, mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

A) Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

,

Text

, Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

Mit beim Bezirksgericht römisch 40 am 04.03.2013 eingebrachter und zur Zahl römisch 40 protokollierter (Mietzins- und Räumungs-)Klage begehrte die Beschwerdeführerin von der beklagten Partei zum einen die Zahlung von EUR 10.433,78 samt 4 % Zinsen sowie der Prozesskosten und zum anderen, ein näher genanntes Bestandobjekt zu räumen und geräumt zu übergeben. Für die Einbringung der Klage entrichtete die Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG (Gerichtsgebührengesetz) in Höhe von EUR 673,00.

In der Tagsatzung vor dem Bezirksgericht römisch 40 am 25.03.2013 schränkte die Beschwerdeführerin zunächst infolge erhaltener Zahlungen den geforderten Mietzins auf EUR 5.450,08 samt Anhang ein und schloss sodann mit der beklagten Partei einen Vergleich.

Nach „Beanstandung bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten“ durch einen Revisor schrieb eine Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichts Linz der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.11.2018 eine restliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR 5.942,00 zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zur Zahlung vor.

Infolge der gegen den Mandatsbescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung leitete der Präsident des Landesgerichts Linz (in der Folge: [belangte] Behörde) ein Ermittlungsverfahren ein und erließ, nachdem die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme eingebracht hatte, schließlich den angefochtenen Bescheid. Unter Spruchpunkt 1. des „Bescheids“ erklärte die Behörde das Ermittlungsverfahren für geschlossen. Unter Spruchpunkt 2. verpflichtete die Behörde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 5.942,00 zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden. Unter Spruchpunkt 3. sprach die Behörde aus, dass der Zahlungsauftrag ein Exekutionstitel im Sinne der österreichischen Exekutionsordnung sei.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin primär die ersatzlose Behebung des Bescheids begehrt.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

1. Feststellungen:

1.1. Mit beim Bezirksgericht römisch 40 am 04.03.2013 eingebrachter und zur Zahl römisch 40 protokollierter (Mietzins- und Räumungs-)Klage begehrte die anwaltlich vertretene „ römisch 40 (klagende Partei) von der unvertretenen beklagten Partei zum einen die Zahlung von EUR 10.433,78 samt 4 % Zinsen sowie der Prozesskosten und zum anderen, ein näher genanntes Bestandobjekt zu räumen und geräumt zu übergeben (AS 11 f)

Das Bestandverhältnis hatten die „ römisch 40 “ als Vermieterin und die beklagte Partei als Mieterin mit Mietvertrag vom 08.11.2008 ab 01.02.2009 befristet für drei Jahre abgeschlossen und mit Vereinbarung vom Februar 2012 befristet bis 31.01.2015 verlängert (AS 39 ff).

Für die Einbringung der Klage entrichtete die Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 673,00 (AS 6, 35, 73, 81)

In Verfahren zur Zahl römisch 40 fand vor dem Bezirksgericht römisch 40 am 25.03.2013 eine Tagsatzung statt. Infolge getätigter Zahlung schränkte die klagende Partei „den Mietzins auf EUR 5.450,08 s.A. unter Aufrechterhaltung des Räumungsbegehrens“ ein. In weiterer Folge schlossen die klagende Partei und die beklagte Partei in der Tagsatzung rechtswirksam folgenden Vergleich:

„1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, das Bestandobjekt im Erdgeschoss des Hauses römisch 40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu räumen und so geräumt an die klagende Partei unter Verzicht auf jedweden Aufschub zu übergeben.

2. Die beklagte Partei verpflichtet sich weiters, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von EUR 5.450,08 samt 4 % Zinsen seit 20. März 2013 aus EUR 10.433,78 vom 23. Februar 2013 bis 19. März 2013 und die Prozesskosten gemäß Paragraph 19 a, RAO in Höhe von EUR 1.005,32 an den Klagevertreter zu bezahlen.

3. Die beklagte Partei kann sich aus der Räumungsverpflichtung und der Verpflichtung gemäß Punkt 2. dadurch befreien, dass sie den Betrag gemäß Punkt 2. der Vereinbarung samt Zinsen und Kosten in 14-tägigen Raten zu je EUR 1.000,00 beginnend mit 1. April 2013, an die Hausverwaltung der klagenden Partei, die Firma römisch 40 GmbH, auf das bekannte Konto, auf welches auch die monatlichen Mieten bezahlt werden, bezahlt, dies selbstverständlich neben dem laufenden monatlichen Mietzins. Ein 3-tägiges Respiro wird vereinbar, ebenso Terminsverlust bei Verzug mit einer Rate.“ (AS 15 ff)

1.2. Nach „Beanstandung bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten“ durch einen Revisor (AS 35 ff) schrieb eine Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichts Linz der (einstigen) klagenden Partei „ römisch 40 “ mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.11.2018 eine restliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR 5.942,00 zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zur Zahlung vor (AS 1 ff).

Infolge der gegen den Mandatsbescheid von der (einstigen) klagenden Partei „ römisch 40 “ erhobenen Vorstellung (AS 77) leitete die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren ein. Im – an Rechtsanwalt Mag. Anatol SCHÜRER adressierten – Schreiben zur Einräumung von Parteiengehör wird als zahlungspflichtige Partei genannt: „ römisch 40 “ (AS 97; Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) Die „[e]hemals klagende Partei: römisch 40 “ erstattete daraufhin eine Stellungnahme (AS 107 ff).

1.3. Mit der nunmehr von der „ römisch 40 “ (AS 127) bzw. der „ römisch 40 “ (AS 141) angefochtenen (AS 127 ff) Erledigung sprach die belangte Behörde (zusammengefasst) Folgendes aus: Das Ermittlungsverfahren werde im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt (Spruchpunkt 1.) „ römisch 40 “ werde aufgefordert, die im Grundverfahren (Bezirksgericht römisch 40 , Zahl römisch 40 ) entstandenen Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 5.942,00 zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zu bezahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden (Spruchpunkt 2.). Unter Spruchpunkt 3. sprach die Behörde aus, dass der Zahlungsauftrag ein Exekutionstitel im Sinne der österreichischen Exekutionsordnung sei. (AS 113; Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) In dieser Erledigung nennt die Behörde als klagende Partei im Verfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 „ römisch 40 “ (AS 113; Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht). In der Zustellverfügung wird Rechtsanwalt Mag. Anatol SCHÜRER genannt (AS 123).

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten oder Ordnungszahlen angegeben.

Der Sachverhalt war weder im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht strittig; vergleiche die angefochtene Erledigung (AS 113 ff) und die gegenständliche Beschwerde (AS 127 ff). Strittig ist allein die rechtliche Beurteilung.

Auf die Argumentation in der Beschwerde, dass sich die Behörde in der rechtlichen Beurteilung vom tatsächlichen Sachverhalt entferne (die Feststellungen in der angefochtenen Erledigung sind jedoch insoweit korrekt), wird das Bundesverwaltungsgericht unten unter 3.2.2.1. und 3.2.2.2. noch eingehen.

Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu römisch eins. A) und römisch zwei. A) teilweise Zurückweisung und im Übrigen Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zur Frage des Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstands (Bescheids) und der Parteifähigkeit der Einschreiterin:

3.1.1. Damit eine schriftliche Erledigung als Bescheid im Sinne der Paragraphen 56, ff AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) und des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG – und somit als tauglicher Anfechtungsgegenstand im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung – qualifiziert werden kann, ist es unter anderem erforderlich, dass sie sich an einen individuell bestimmten, tauglichen Adressaten richtet; vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 34 ff (Stand 1.7.2005, rdb.at).

Wie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 47 f (Stand 1.7.2005, rdb.at) unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausführen, sind an die Bezeichnung des Bescheidadressaten insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit des Bescheids bzw. für die Wirksamkeit gegenüber einer Person hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Insofern ist auf die Adressierung, den Kopf, den Spruch, die Begründung, die Zustellverfügung und die anzuwendenden Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen. Dass der Adressat aus dem Zustellnachweis hervorgeht, genügt hingegen nicht, weil dieser keinen Bestandteil der (schriftlichen) Erledigung bildet.

Ferner legen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 50 f (Stand 1.7.2005, rdb.at) wiederum unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Judikatur dar, dass eine fehlerhafte Bezeichnung des Adressaten nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheids führt, wenn der Adressat eindeutig erkennbar ist. Des Weiteren ist auch eine (Um-)Deutung des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten in jenen Fällen möglich und geboten, in denen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personsumschreibung als ein – den wahren behördlichen Willen verfälschendes – Vergreifen im Ausdruck erkennen lässt. Kann das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel daran haben, dass sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsakts bezieht, erlangt der Bescheid mit Erlassung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz. Solange erkennbar ist, wem gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen will, führt eine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheids; vergleiche z. B. VwGH 27.11.2008, 2006/03/0097. In seiner Entscheidung vom 16.10.2003 2003/07/0088, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei Heranziehung des Verwaltungsaktes die mangelnde Eindeutigkeit des Bescheidadressaten noch stärker zutage trete. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass zur Beurteilung des Vorliegens eines tauglichen und hinreichend eindeutig und konkret individualisierten Bescheidadressaten in der gebotenen Gesamtschau nicht nur auf die Erledigung samt Zustellverfügung, sondern auch auf den übrigen Akteninhalt, jedenfalls soweit er sich auf zeitlich vor der Erlassung des (vermeintlichen) Bescheids liegende Vorgänge bezieht, Rücksicht genommen werden darf.

Als Bescheidadressat tauglich ist nur eine individuell bestimmte Person im rechtlichen Sinn. Mit anderen Worten, es können nur jemandes Rechte oder Pflichten durch die individuelle Norm gestaltet oder festgestellt werden, der auch (insofern) rechts- und parteifähig ist. Eine Erledigung, die sich ausschließlich an eine – rechtlich betrachtet – „Nichtperson“ richtet, ist kein Bescheid. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 55 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Die unrichtige Anführung einer (prozessual) nicht rechtsfähigen Einrichtung eines Rechtsträgers, anstelle des Rechtsträgers selbst als Adressat eines verwaltungsbehördlichen Bescheids steht allerdings dem „richtigen Bescheidverständnis“ nicht im Weg, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheids bei der Betrachtung anders als bei Außerachtlassung dieser Elemente schon für die Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat. In einem solchen Fall kann nicht von einem (unzulässigen) „Umdeuten“, sondern nur von einem (zulässigen und gebotenen) „Deuten“ des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden, als dessen Ergebnis der vom Organ repräsentierte Rechtsträger als Bescheidadressat anzusehen ist. Vgl. jeweils mwN VwGH 22.03.1993, 92/10/0077, und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 57 ff (Stand 1.7.2005, rdb.at); siehe auch z. B. VwGH 26.04.1995, 93/03/0191, VwGH 27.03.2003, 2002/15/0061, VwGH 27.11.2008, 2006/03/0097, VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173.

Aufgrund der soeben dargelegten Kriterien folgerte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.03.1993, 92/10/0077, dass die unrichtige Anführung der Caritas als einer (prozessual) nicht rechtsfähigen Einrichtung (anstelle der Diözese Innsbruck) als Adressat dem „richtigen Bescheidverständnis“, demzufolge der vom Organ repräsentierte Rechtsträger als Bescheidadressat anzusehen ist, nicht im Weg stehe.

3.1.2. Gemäß Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG können Personen zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden. In diesem Sinne sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WKG (Wirtschaftskammergesetz) zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) errichtet. Die Wirtschaftskammerorganisation wird in Paragraph 3, WKG geregelt. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WKG sind folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft Körperschaften öffentlichen Rechts: die Landeskammern (Ziffer eins,), die Bundeskammer (Ziffer 2,), die Fachgruppen (Ziffer 3,) und die Fachverbände (Ziffer 4,). Die nach dem WKG errichteten Körperschaften bilden in ihrer Gesamtheit die Wirtschaftskammerorganisation. Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Leistungen gegen Entgelt auszuführen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen des WKG ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben. (Paragraph 3, Absatz 2, WKG) Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WKG hat sich jede Landeskammer als „Wirtschaftskammer“ unter Beifügung eines ihren räumlichen Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatzes, die Bundeskammer als „Wirtschaftskammer Österreich“ zu bezeichnen.

Dem WKG, der Geschäftsordnung der Bundeskammer (https://www.wko.at/service/oe/Geschaeftsordnung.pdf [28.11.2021]), den weiteren organisationsrechtlichen Bestimmungen (https://www.wko.at/service/oe/Verordnungen_(Satzungen)_auf_der_Grundlage_des_Wirtschaftsk.html [28.11.2021]) und auch der Website der Wirtschaftskammer römisch 40 vergleiche https://www.wko.at/ und insbesondere https://www.wko.at/service/ römisch 40 [jeweils 28.11.2021]) ist keine Dienststelle, Untergliederung oder sonstige Organisationseinheit der Wirtschaftskammer römisch 40 namens „ römisch 40 “ zu entnehmen. Ein derartiges „ römisch 40 “ mag aber – im Unterschied zu einem „ römisch 40 “ bei (einer) Kammer(n) der gewerblichen Wirtschaft bzw. der (einstigen) Handelskammer tatsächlich bestehen oder bestanden haben; vergleiche etwa UFS Graz 10.03.2011, RV/0263-G/08, VwGH 15.09.1992, VwGH 92/04/0077, OGH 15.07.1987, 9ObA56/87.

3.1.3. Dass weder die – anwaltlich vertretene – Einschreiterin selbst noch die belangte Behörde im bisherigen Verfahren sowie auch im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 eine (Partei-)Bezeichnung wähl(t)en, die die Einschreiterin bzw. Adressatin der angefochtenen Erledigung rechtlich korrekt benennt und eindeutig als eine jener Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bezeichnet, die nach dem WKG als Körperschaften öffentlichen Rechts – und damit als rechts- und parteifähig – konstituiert sind, vermag durchaus zu irritieren.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die getroffenen Feststellungen: Mit „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ wird der Rechtsträger ebenso wenig korrekt bezeichnet wie mit „ römisch 40 “ (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht). Einzig korrekt im Verwaltungsverfahren ist die am Ende der gegenständlichen Beschwerde ersichtliche Bezeichnung „ römisch 40 “. Gleichermaßen korrekt ist im Übrigen die(se) im Mietvertrag und der Vereinbarung über die Verlängerung desselben für die Vermieterin gewählte Bezeichnung als Vertragspartei.

Im Lichte der unter 3.1.1. dargestellten Judikatur geht das Bundesverwaltungsgericht allerdings davon aus, dass sich ein „Deuten“ der (von sich selbst großteils) fehlerhaft bezeichneten Einschreiterin und der von der belangten Behörde ebenso fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressatin dergestalt, dass als Verfahrenspartei, an die sich auch die angefochtenen Erledigung richtet, die römisch 40 einschritt und einschreitet, gerade noch als zulässig bzw. rechtlich geboten erweist. Dafür spricht zunächst – jedenfalls bei gesamtheitlicher Betrachtung – das der Gebührenforderung zugrundeliegende Verfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 . Zwar bezeichnete sich die klagende Partei auch in diesem Verfahren unrichtig als „ römisch 40 “. Der wiederum der Klage zugrundeliegende Mietvertrag lässt jedoch keinen Zweifel, dass es sich beim als klagende Partei einschreitenden Rechtsträger um die römisch 40 handelte. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG sind, wie die belangte Behörde in der angefochtenen Erledigung zutreffend ausführt, bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger), zahlungspflichtig (AS 116). Sichtlich in Anknüpfung an diese objektive Rechtslage übernahm die belangte Behörde unreflektiert die im Verfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 unzutreffend gewählte (Partei-)Bezeichnung. Dabei kam es, soweit die Behörde in der angefochtenen Erledigung nicht die Bezeichnung „ römisch 40 “, sondern „ römisch 40 “ (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) verwendete, zu einem zusätzlichen Fehler. Dieser Fehler wäre freilich als Schreibfehler bzw. eine diesem gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit ohnedies berichtigungsfähig im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG. Des Weiteren gilt es auch auf die objektive – nach dem WKG bestehende – Rechtslage Bedacht zu nehmen (siehe oben unter 3.1.2.). Gerade Paragraph 3 und Paragraph 8, Absatz eins, WKG legen den Schluss nahe, dass trotz fehlerhafter Bezeichnung unter anderem in der angefochtenen Erledigung – Verfahrenspartei und Bescheidadressatin die römisch 40 ist. Daran hat auch, wovon insbesondere die gegenständliche Beschwerde zeugt, die römisch 40 selbst keinen Zweifel. Insgesamt ist daraus zu folgern, dass – trotz von ihr selbst und ihrem anwaltlichen Vertreter sowie der belangten Behörde – im (verwaltungsbehördlichen) Verfahren gewählter unzutreffender (Partei-)Bezeichnungen tatsächlich die römisch 40 Verfahrenspartei – und somit auch Beschwerdeführerin – war bzw. ist. Dementsprechend ist auch – wiederum trotz fehlerhafter Bezeichnung – tatsächlich die römisch 40 als Körperschaft öffentlichen Rechts die Adressatin der angefochtenen Erledigung. Damit erging die angefochtene Erledigung gegenüber einem individuell bestimmten, tauglichen Adressaten. Somit kommt der Erledigung in Bezug auf die Spruchpunkte 2. und 3., da insofern auch die weiteren konstitutiven Merkmale erfüllt sind, Bescheidqualität zu und es liegt ein im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG tauglicher Anfechtungsgegenstand, der eine inhaltliche Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts begründet, vor.

3.1.4. Spruchpunkt 1. der angefochtenen Erledigung fehlt es hingegen an Bescheidqualität.

Wenngleich die Beschwerde keine Ausführungen zur Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt 1. der angefochtenen Erledigung enthält, geht das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Antrags, „den angefochtenen Bescheid ersatzlos [zu] beheben“ (AS 131) von der Anfechtung auch von Spruchpunkt 1. aus.

Unter Spruchpunkt 1. der angefochtenen Erledigung erklärte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren unter Berufung auf Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen. Gemäß dieser Bestimmung kann die Behörde das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären. Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich zunächst nicht, welchen rechtlichen Zweck es haben soll, den Schluss des Ermittlungsverfahrens zeitgleich mit der Erlassung des in der Sache ergehenden Bescheids zu erklären. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgeführt hat, ist das Ermittlungsverfahren allenfalls vor der Erlassung des verfahrensabschließenden Bescheids zu schließen; vergleiche mwN BVwG 13.07.2020, L524 2231029-1. Des Weiteren ist der Schluss des Ermittlungsverfahrens, worauf das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits mehrfach hingewiesen hat, und was auch im Gesetzestext unmissverständlich zum Ausdruck kommt, durch Verfahrensanordnung – und nicht durch Bescheid – zu erklären. Verfahrensanordnungen sind nicht als Bescheide zu erlassen, sie regeln nur den Gang des Verwaltungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine derartige Verfahrensanordnung auch dann keinen Bescheid darstellt, wenn diese Verfügung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist; vergleiche mwN VwGH 23.04.2009, 2005/17/0186.

Aus diesem Grund kommt Spruchpunkt 1 der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zu. Da es insoweit (auch sonst) an einem im Sinne des Artikel 130, B-VG tauglichen Anfechtungsgegenstand fehlt, war die Beschwerde – wie oben unter römisch eins. A) ersichtlich - als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG).

3.2. Zur Frage der Gebührenpflicht:

3.2.1. Rechtslage:

3.2.1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.

Gemäß Anmerkung 1 zu TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.

Gemäß TP 1 GGG in der – angesichts der Einbringung der Klage am 04.03.2013 und Abschluss des Vergleichs am 25.03.2013 vergleiche VwGH 20.04.1998, 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103) – anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2012, betrugen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz EUR 673,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 7.000 bis EUR 35.000 und EUR 6.615,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 280.000 bis EUR 350.000.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur TP 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift und für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet. Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren hinsichtlich der Pauschalgebühren wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes begründet; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klageerweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.

Bemessungsgrundlage ist gemäß Paragraph 14, GGG im Zivilprozess der Wert des Streitgegenstands nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN (Jurisdiktionsnorm), soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird.

Bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen beträgt die Bemessungsgrundlage EUR 750,00 (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG).

Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage grundsätzlich für das ganze Verfahren gleich. Davon werden in Paragraph 18, Absatz 2, GGG mehrere Ausnahmen normiert. So ist gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Des Weiteren ist gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen, wenn Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird).

Gemäß Paragraph eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

3.2.1.2. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 04.06.2020, L521 2231027-1/2E, im Einzelnen ausgeführt hat, sind zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 2 a, GGG zahlreiche höchstgerichtliche Entscheidungen ergangen. Die vom Verfassungsgerichtshof einerseits und vom Verwaltungsgerichtshof andererseits vertretenen Rechtsansichten weichen bisweilen voneinander ab.

Ist Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein höherwertiger Vergleich vor, bei dem gebührenrechtlich von einer Klageausdehnung auszugehen ist; vergleiche VwGH 29.05.2013, 2010/16/0306. Für das Vorliegen eines gebührenpflichtigen Vergleichs im Sinne des GGG kommt es nach VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191, darauf an, dass die betreffende Vereinbarung eine Verfügung über materielle Rechte enthält. Ein Vergleich führt auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen oder wenn darin eine schon vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Auch ein Vergleichspunkt, der (allenfalls) nur zur Klarstellung gedient hat, ist gebührenrechtlich von Bedeutung. Für die Gebührenpflicht eines Vergleichs ist es schließlich unbeachtlich, ob ein vollstreckbarer (exekutionsfähiger) Titel entstanden ist oder nicht; vergleiche mwN VwGH 25.04.2016, Ra 2016/16/0010. Der Einbeziehung einer Leistung in die Bemessungsgrundlage steht nicht entgegen, dass die Höhe der Leistung im Vergleich selbst nicht angeführt ist. Es genügt, dass sich der Schuldner neuerlich zur Leistung in der schon vorher vereinbarten Höhe verpflichtet hat; vergleiche mwN VwGH 25.04.2016, Ra 2016/16/0010.

(Bereits) vor der Einfügung von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, in das GGG, also auf Grundlage des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG, vertrat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich in Anwendung des Paragraph 58, Absatz eins, JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes richtet. In Fällen, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, wird eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll. Vgl. mwN VwGH 08.09.2010, 2010/16/0117. In diesem Sinne entschied der Verwaltungsgerichtshof mehrfach, dass bei der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung aufgrund eines Mietzinsrückstandes „zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen“ der Vergleich - abgesehen von der Räumung des Bestandobjektes zum vereinbarten Termin und der Bezahlung des ziffernmäßig bestimmten aufgelaufenen Mietzinses - auch die Bezahlung der laufenden Mietzinse erfasse und deshalb werterhöhend sei; vergleiche BVwG 04.06.2020, L521 2231027-1/2E, mit Verweis auf VwGH 24.10.2013, 2013/16/0149, VwGH 18.03.2013, 2010/16/0066, und VwGH 27.09.2012, 2010/16/0046.

Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs steht die Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofs zur Rechtlage vor Inkrafttreten des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG gegenüber. In der – in der Beschwerde zitierten – Entscheidung vom 05.06.2014, B 145 aus 2014,, führte der Verfassungsgerichtshof zu einem vor Inkrafttreten des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG abgeschlossenen Vergleich mit dem Inhalt „Die klagende Partei verzichtet auf die Räumung gemäß Punkt 1., wenn die Beklagte die Raten gem. Punkt 2. pünktlich einhält und die laufenden Mieten ab Juni 2008 jeweils bis 10. des Monats bezahlt.“ aus:

„Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits mehrmals vergleiche VfSlg 16.701 aus 2002,, 17.004 aus 2003,, 17.634 aus 2005,, 18.990 aus 2010,, 19.062 aus 2010,) die Gebührenpflicht von Vergleichen zu beurteilen, in denen es jeweils den beklagten Parteien offen stand, durch die Bezahlung des aushaftenden Monatsmietzinses und der laufenden Monatsmietentgelte die Räumung abzuwenden. Darin ging der Verfassungsgerichtshof jeweils davon aus, dass der Beschwerdeführer durch seinen (bedingten) Verzicht, vom zuvor geschaffenen Exekutionstitel Gebrauch zu machen, allenfalls über den Anspruch auf Räumung disponierte, den er bereits mit seiner Klage geltend gemacht und für den er die Pauschalgebühr entrichtet hatte.

Über den Anspruch auf Zahlung des laufenden Mietzinses, also jenes Mietzinses, der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht fällig war und daher auch nicht Gegenstand des Verfahrens sein konnte, wird aber in jenen Fällen dann nicht in einer die Gebührenpflicht auslösenden Weise disponiert, wenn der Verzicht auf die Räumung unter die (nahe liegende) Bedingung gestellt wird, dass der Schuldner seine offene Verbindlichkeit, die den Gegenstand des Titels bildet, nicht dadurch bloß auf die künftigen Mietentgelte verlagert, als er jene bezahlt, diese aber unberichtigt lässt. Insofern wird über künftige Mietentgelte nicht disponiert, diese werden lediglich im Vergleich "nebenher" erwähnt, ohne dadurch selbst zum Gegenstand der im Vergleich getroffenen Dispositionen zu werden.

Die Punkte 1. bis 3. des dem angefochtenen Gerichtsgebührenbescheid zugrunde liegenden Vergleiches stehen insoweit in einem engen Sachzusammenhang, als der Beschwerdeführer (als klagende Partei im Gerichtsverfahren) auf die Geltendmachung der in Punkt 1. enthaltenen Verpflichtung zur Räumung und Übergabe des Bestandobjektes in Punkt 3. unter der Bedingung verzichtet, dass die beklagte Partei nicht nur den eingeklagten Mietzinsrückstand, sondern auch die laufenden Mietzinse pünktlich entrichtet.

Die Erwähnung der Entrichtung der laufenden monatlichen Mietentgelte erfolgte in dem hier vorliegenden Vergleich – nicht anders als in den von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits entschiedenen Fällen – ausschließlich als weitere Bedingung für den Verzicht auf die Räumung. Über den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für diesen Zeitraum wurde damit nicht disponiert.

Die belangte Behörde hat demnach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 14, GGG in Verbindung mit Paragraph 58, Abs1 JN in denkunmöglicher Weise angewendet und den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt, weil sie die Einhaltung einer schon bestehenden vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung laufender Mietzinse, welche bloß als eine Bedingung für den Verzicht auf die Räumung durch die klagende Partei in einen Räumungsvergleich aufgenommen wurde, einer (gebührenpflichtigen) Disposition über eine Zahlungsverpflichtung gleichgesetzt hat vergleiche zuletzt VfSlg 19.062 aus 2010,).“

Der zuvor ergangenen Entscheidung VfSlg. 19.339 aus 2011, lag ein Vergleich mit der Formulierung „Die klagende Partei macht vom Räumungstitel keinen Gebrauch, wenn der Rückstand von € 980,95 in 14 monatlichen Raten, 13 Raten a € 73,94 und die 14. Rate mit € 19,73 zur laufenden Miete, also jeweils zum 10. eines jeden Monats im Vorhinein abgedeckt wird. Bei Verzug mit nur einer Rate, respiro fünf Tage, tritt Terminsverlust ein und kann die klagende Partei vom Räumungstitel Gebrauch machen“ zugrunde. Der Verfassungsgerichtshof legte dazu nach grundsätzlichen Erwägungen dar: „Die klagende Partei erklärt in Pkt. 2 des Vergleichs, vom Räumungstitel (es sei dahingestellt, ob Pkt. 1 - wie die belangte Behörde bezweifelt - insoweit überhaupt vollstreckbar ist) jedenfalls dann keinen Gebrauch zu machen, wenn die beklagte Partei ihrer Verpflichtung zur Zahlung des rückständigen Mietzinses, über den gleichzeitig eine Ratenvereinbarung geschlossen wurde, pünktlich nachkommt. In dem oben wiedergegebenen Pkt. 2 des Räumungsvergleiches ist lediglich die Bezahlung des Mietrückstandes von € 980,95 in 14 ziffernmäßig bestimmten Raten "zur laufenden Miete, also jeweils am 10. eines jeden Monats" vereinbart. Daraus lässt sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine (neu begründete) Verpflichtung des Beklagten, den Mietzins auf unbestimmte Zeit zu leisten, schon deshalb nicht ableiten, weil der gesamte Vergleich nur insgesamt 14 Zahlungen abdeckt und überdies die vollständige Entrichtung des laufenden Mietzinses nicht einmal ausdrücklich als Bedingung für die Abstandnahme vom Räumungstitel formuliert ist (welcher Umstand nach der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes freilich ebensowenig die Gebührenvorschreibung zu tragen vermöchte); es wird vielmehr lediglich die Fälligkeit der Ratenzahlungen mit ‚zur laufenden Miete, also jeweils am 10. eines Monats‘ umschrieben. Auch im vorliegenden Fall erfolgte die Erwähnung des laufenden Mietzinses sohin lediglich beiläufig im Sinne der Vorjudikatur, ohne dass damit über den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses selbst, noch auf unbestimmte Zeit disponiert wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Vergleich kein Räumungszeitpunkt genannt ist. Vielmehr wird der bisherige Mietvertrag bei pünktlicher Zahlung iSd Pktes. 2 in Ermangelung eines Räumungsgrundes unverändert fortgesetzt.“

Im Erkenntnis vom 22.02.2010, VfSlg. 18.989 aus 2010,, legte der Verfassungsgerichtshof zu den Formulierungen „Weiters verpflichtet sich die beklagte Partei, die laufenden Monatsmieten zu bezahlen.“ und „Auf die Räumung gemäß Punkt 4. dieses Vergleiches wird unter der Bedingung verzichtet, dass neben den fälligen laufenden Mietzinsen die unter Punkt 2. dieses Vergleiches vereinbarte Ratenvereinbarung eingehalten wird“ dar, dass die Punkte des in Rede stehenden Vergleiches insoweit in einem engen Sachzusammenhang stehen würden, als die klagende Partei auf die Geltendmachung der in Punkt 4 enthaltenen Verpflichtung zur Räumung und Übergabe des Bestandobjektes in Punkt 5 unter der Bedingung verzichtet, dass die beklagte Partei nicht nur den eingeklagten Mietzinsrückstand, sondern im Sinne von Punkt 3 auch die laufenden Mietzinse pünktlich entrichtet. Punkt 3 des Vergleichs komme „ungeachtet der Formulierung, wonach sich die beklagte Partei zur Zahlung der laufenden Mietzinse ‚verpflichtet‘, keine weitergehende Bedeutung und kein anderer Zweck zu, als Verweisungsobjekt der in Punkt 5 näher formulierten Bedingung zu sein, wie schon erweist, dass nicht einmal die Höhe dieser Zahlungsverpflichtung im Vergleich genannt ist. Die Erwähnung dieser Verpflichtung erfolgte sohin in einer systematischen Zusammenschau nur beiläufig im Sinne der Vorjudikatur“.

Während der Verwaltungsgerichtshof also jeweils bereits in der Formulierung „zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen“ eine neuerliche Vereinbarung der Bezahlung der laufenden Mietzinse und damit einen werterhöhenden Vergleichspunkt sah, geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass in einem Mietzins- und Räumungsvergleich Verpflichtungen „beiläufig“ bzw. „nebenher“ erwähnt werden können, ohne dadurch selbst zum Gegenstand der im Vergleich getroffenen Dispositionen zu werden. Soweit die Justizverwaltungsbehörde in diesen Fällen dennoch gestützt auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG eine Zahlungspflicht für (zusätzliche) Gerichtsgebühren bestimmte, qualifizierte der Verfassungsgerichtshof dies als denkunmögliche Gesetzesanwendung, die den Betroffenen in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

Die Einfügung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG begründete der Gesetzgeber im Wesentlichen mit der bis dahin ergangenen und oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, für die „nunmehr auch eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen werden“ sollte. Konkret heißt es in den Materialien (ErlRV 981 BlgNR römisch 24 . GP, 60 f):

„Mit dem vorgeschlagenen Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, soll für die ständige Rechtsprechung des VwGH (siehe Stabentheiner, Gerichtsgebühren9 (2010) E 53 ff, vergleiche etwa zuletzt VwGH 8.9.2010 Zl. 2010/16/0117) nunmehr auch eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Durch die solcherart bewirkte Transparenz im Gesetz soll der Justizverwaltung eine Vielzahl von Rechtsmittelverfahren erspart und so der Aufwand hiefür gesenkt werden. Nebenbei wird auch Rechtsklarheit für die Vergleichsparteien geschaffen und es ihnen so erleichtert, eine gebührenschonende Gestaltung ihrer Vereinbarung zu wählen, und z. B., soweit die Sicherung der wiederkehrenden Leistung nicht bezweckt sein sollte, auf deren Erwähnung im Vergleich zu verzichten. Damit sollen die doch immer wieder aufgetretenen, stereotypen negativen Überraschungseffekte im Gerichtsgebührenbestimmungsverfahren vermieden und Rechtsklarheit auch für alle Rechtsanwender geschaffen werden, denen die Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts in Gebührensachen nicht immer geläufig ist.

Wiederkehrende Leistungen (z.B. der Mietzins) sind immer dann in die Bemessungsgrundlage eines Vergleichs, der eine Räumungsverpflichtung (egal ob zeitlich fixiert oder nicht) enthält oder darauf Bezug nimmt, einzurechnen, wenn die Räumungsverpflichtung (auch) der Sicherung der wiederkehrenden Leistungen dient (z.B. weil Monat für Monat auf die Durchsetzung der Räumungsverpflichtung nur insofern jeweils verzichtet wird, als die wiederkehrende Leistung erfolgt).“

Nach Artikel römisch sechs, Ziffer 39, soll Paragraph 18, in der neuen Fassung auf Vergleiche anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2010 geschlossen werden.“

In der Entscheidung vom 20.08.2019, Ro 2017/16/0017, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Verhältnis von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG näher auseinander. Dieser Entscheidung lag ein Vergleich zugrunde, der einerseits eine unbedingte Räumungsverpflichtung (und damit keine Lösungsbefugnis) enthielt und in dessen Punkt 2 („Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei [...] den Betrag von EUR 795,60 (rückständige Mieten per September 2012) sowie die mit EUR 448,84 verglichenen Kosten (darin enthalten EUR 58,64 Umsatzsteuer und EUR 97,00 Barauslagen) bis längstens 20.10.2012 sowie die laufenden Mieten zu bezahlen“) ausdrücklich die Bezahlung des laufenden Mietzinses nochmals vereinbart wurde. Im Einzelnen führte der Verwaltungsgerichtshof zum Verhältnis von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG aus:

„Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung […] die Ansicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem den Streitwert erhöhenden Vergleich eine Räumung und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung z. B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen sollte.

Dass der Gesetzgeber durch die Einfügung der Ziffer 2 a, in Paragraph 18, Absatz 2, GGG durch das BBG 2011 solche Fälle, in denen im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird (ohne dass die Räumungsverpflichtung der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient), vom Anwendungsbereich des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG hätte ausnehmen wollen, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Vielmehr stellt Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG lediglich eine lex specialis für jene Fälle dar, in denen Gegenstand eines Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die (auch) der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient, etwa weil auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Materialien zum BBG 2011 vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 60), sollte mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG doch lediglich eine explizite gesetzliche Grundlage für die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geschaffen werden, wonach wiederkehrende Leistungen in die Bemessungsgrundlage eines Vergleichs einzubeziehen sind, wenn die Räumungsverpflichtung (auch) der Sicherung der wiederkehrenden Leistungen dient. Dass darüber hinaus eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG beabsichtigt gewesen wäre, ist den Erläuterungen hingegen nicht zu entnehmen. Vielmehr wird ausgeführt, dass Rechtsklarheit für die Parteien geschaffen und es ihnen erleichtert werden soll, eine gebührenschonende Gestaltung ihrer Vereinbarung zu wählen und "z.B., soweit die Sicherung der wiederkehrenden Leistung nicht bezweckt sein sollte, auf deren Erwähnung im Vergleich zu verzichten".

Wird im Rahmen eines Vergleichs daher neben einer Räumungsverpflichtung (die nicht der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient, weil etwa nicht auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird) - wie im streitgegenständlichen Fall - auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart, ist auch der für die wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer (laufende Mietzinse) gebildete Streitwert nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.“

Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in der jüngeren Vergangenheit auch in anderen Entscheidungen mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG auseinander. Den Entscheidungen VwGH 30.01.2020, Ra 2020/16/0002, VwGH 28.02.2019, Ra 2019/16/0044, und VwGH 06.02.2018, Ra 2016/16/0018, lag jeweils ein dem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG zu subsumierender Vergleich zugrunde, in dem eine Abstandnahme vom Räumungstitel nur im Fall der fristgerechten Zahlung des Rückstandes und des laufenden Mietzinses vorgesehen war. Demnach habe der Vergleich jeweils auch der Sicherung der laufenden bzw. künftigen Zinszahlungen gedient.

Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2016, W208 2117236-1/2E, war nicht nur die mit dem gerade genannten Beschluss vom 06.02.2018, Ra 2016/16/0018, zurückgewiesene Revision an den Verwaltungsgerichtshof, sondern auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben worden. Deren Behandlung lehnte der Verfassungsgerichtshof gestützt auf Artikel 144, Absatz 2, B-VG ab, weil zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG zu Recht angewendet worden sei, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen seien; vergleiche VfGH 22.09.2016, E 522 aus 2016,. Ebenso lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das (auch mittels Revision erfolglos angefochtene) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2018, L524 2202136-1/2E, erhobenen Beschwerde ab. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob angesichts des Wortlauts des gebührenrechtlich zu beurteilenden Vergleichs eine befristete oder unbefristete wiederkehrende Leistung vorliege, nicht anzustellen; vergleiche VfGH 12.12.2018, E 4590 aus 2018,.

3.2.1.3. In der bereits zitierten Entscheidung vom 04.06.2020, L521 2231027-1/2E, hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Gebührenpflicht eines Vergleichs folgenden Inhalts auseinanderzusetzen:

„1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Händen des Klagevertreters einen Betrag von EUR 1.394,31 zuzüglich jeweils 8,88 % Zinsen aus EUR 87,54 vom 6. Februar 2014 bis 5. März 2014, aus EUR 376,31 vom 6. März 2014 bis 5. April 2014, aus EUR 675,59 vom 6. April 2014 bis 8. April 2014, aus EUR 707,00 vom 9. April 2014 bis 5. Mai 2014, aus EUR 1.073,34 vom 6. Mai 2014 bis 5. Juni 2014 und aus EUR 1.341,21 seit 6. Juni 2014 zu bezahlen und einen Prozesskostenbeitrag von EUR 790,85 der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen.

2. Die beklagte Partei verpflichtet sich weiters, die im 3. Obergeschoss des Hauses römisch 40 , gelegene Wohnung mit einer Nutzfläche von insgesamt 33,19 m² der klagenden Partei geräumt von ihren Fahrnissen zu übergeben.

3. Von diesen Verpflichtungen zu Punkt 1. und 2. kann sich der Beklage befreien, wenn er der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches einen Betrag von EUR 700,00 und beginnend ab 5. August 2014, fällig jeweils am Fünften eines jeden Folgemonat, drei Raten à EUR 400,00 und eine Restrate von EUR 285,16 zuzüglich zu den laufenden Mietzinszahlungen zu Handen des Klagsvertreters bei Terminsverlust bei Säumigkeit mit einer Rate bezahlt. Für den Fall des Terminsverlustes ist die Befugnis, sich von Punkt 1 und 2 dieses Vergleiches zu befreien, verwirkt.

4. Dieser Vergleich erwächst in Rechtswirksamkeit, wenn er nicht von der klagenden Partei schriftlich bis spätestens 14. Juli 2014 bei Gericht einlangend widerrufen wird.“

In umfassender Würdigung insbesondere der unter 3.2.1.2. zitierten Judikatur und unter eingehender Begründung gelangte das Bundesverwaltungsgericht einerseits zu dem Schluss, dass der zu beurteilende Vergleich nicht von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG erfasst sei. Der die Lösungsbefugnis enthaltende Punkt 3 des Vergleichs sehe nämlich explizit vor, dass Terminsverlust (nur) bei Säumigkeit mit einer Rate eintrete und nicht bei Säumigkeit mit der Zahlung des laufenden Mietzinses. Die Räumungsverpflichtung diene somit nicht der Sicherung der Forderung auf die wiederkehrende Bezahlung des Mietzinses, sondern nur der Sicherung des im Grundverfahren strittigen Rückstands. Andererseits enthalte der Vergleich auch keine Verfügung über materielle Rechte und umfasse insbesondere nicht die konstitutive oder deklarative Übernahme der Verpflichtung zur Bezahlung des laufenden Mietzinses, sondern lediglich Verfügungen über den eingeklagten Mietzinsrückstand sowie den ebenfalls klageweise geltend gemachten Räumungsanspruch. Es liege somit auch kein den Streitwert erhöhender Vergleich im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG vor.

Die Revision gegen seine Entscheidung vom 04.06.2020, L521 2231027-1/2E, erklärte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung für zulässig. Soweit ersichtlich, wurde keine Revision erhoben. Allerdings wird unter anderem diese Entscheidung im Ministerialentwurf zur Zivilverfahrens-Novelle 2021 (ZVN 2021) (138/ME römisch 27 . Gesetzgebungsperiode aufgegriffen. Die vorgesehene Neufassung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG und der vorgesehene Entfall des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG (sowie eine Änderung der Anmerkung 2a zu TP 1 GGG) werden wie folgt begründet:

„In Zukunft soll es gebührenrechtlich keinen Unterschied machen, ob Ansprüche, die nicht Gegenstand eines laufenden gerichtlichen Verfahrens sind, in diesem Verfahren ‚mitverglichen‘ werden oder in Form eines prätorischen Vergleichs ‚erledigt‘ werden. In beiden Fällen soll nur die Hälfte der Pauschalgebühr nach der Tarifpost 1 zu bezahlen sein. Im Fall eines Streitwert erhöhenden Vergleichs in einem Zivilverfahren wird dies durch die Anfügung eines Satzes in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG sichergestellt. Wenn der Anspruch nicht in einem streitigen Zivilverfahren, sondern in einem Außerstreitverfahren ‚mitverglichen‘ wird, soll durch eine Ergänzung in der Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 klargestellt werden, dass nur die ‚Hälftegebühr‘ nach Anmerkung 2 anfällt.

Seit längerer Zeit sorgt es für eine Vielzahl von für die Parteien unerwarteten Gebührennachforderungen, wenn in einem Vergleich eine bereits übernommene Verpflichtung „nebenher“ erwähnt wird. Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass ein Vergleich auch dann zu einer Neubewertung führt, wenn ein Anspruch erwähnt wird, der gar nicht mehr strittig ist (siehe die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 18, E 41 ff. wiedergegebene Rechtsprechung), selbst wenn kein exekutionsfähiger Titel geschaffen wurde und der Vergleichspunkt nur der Klarstellung dient.

Kurzzeitig kam es zu einer Judikaturdivergenz mit dem VfGH, weil dieser die bloße Erwähnung von laufenden Mietzinsen in Räumungsvergleichen nicht als Streitwert erhöhend anerkannte (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 18, E 79 und 80). Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wurde durch Einfügung der Ziffer 2 a, versucht, auf diese Konstellationen im Gesetz hinzuweisen. Das hat aber nicht zu mehr Rechtssicherheit geführt, da nach wie vor bei einer Vielzahl von Vergleichen die Streitwert erhöhende Wirkung nicht beachtet wurde, wie zahlreiche Fälle vor dem Bundesverwaltungsgericht beweisen.

Es wird daher vorgeschlagen, die Ziffer 2 a, wieder aufzuheben und stattdessen in der Ziffer 2, klarzustellen, dass dann, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung nur ‚nebenher‘ erwähnt wird, weil ein Mehrbetrag begehrt wird, keine Streitwert erhöhende Wirkung eintritt. Das soll die Streitwerterhöhung in den zahlreichen Fällen ausschließen, in denen z.B. in einem Vergleich angeordnet wird, dass der ziffernmäßig bestimmte Mietzinsrückstand in monatlichen Raten ‚zusätzlich zum laufenden monatlichen Mietzins‘ zu bezahlen ist (siehe die bereits erwähnten Fälle vor dem VfGH oder jüngst VwGH 20. 8. 2019, Ro 2017/16/0017; 30. 1. 2020, Ra 2020/16/0002). Damit wird eine erneute Judikaturdivergenz vermieden, die sich schon angebahnt hat (siehe die gegenteiligen E des BVwG W183 2140453-1, W183 2140454-1 und zuletzt insbesondere L521 2231027-1/2E). Manchmal werden auch bereits titulierte Beträge neuerlich erwähnt, wie z.B. im Unterhaltsverfahren (mit der Formulierung ‚zusätzlich zu dem mit Titel vom … bereits gewährten Unterhalt von 300 Euro‘). Auch solche zwar zahlenmäßig festgelegten Verpflichtungen, für die aber bereits ein Titel besteht, sollen nicht neuerlich eine Gebühr auslösen.“ (138/ME römisch 27 . GP, 23)

3.2.2. Zum gegenständlichen Fall:

3.2.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht weist zunächst darauf hin, dass wesentliche Elemente der „[r]echtliche[n] Beurteilung“ im angefochtenen Bescheid aus Textbausteinen bestehen, denen ein Bezug zum konkreten Sachverhalt fehlt. Folglich lässt sich dem Bescheid letztlich nicht (eindeutig) entnehmen, ob die Behörde die Gebührenvorschreibung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG oder auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG stützte. Die Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheids tritt vor allem in folgenden Ausführungen besonders deutlich zutage:

„Nach dem Wortlaut des Vergleichs verpflichtete sich die beklagte Partei, die im Vergleich genannten Beträge ‚zusätzlich zum laufenden Mietzins‘ zu bezahlen. […] Dass die Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Mietzinses im die Lösungsbefugnis enthaltenden Vergleichspunkt 3 übernommen wird, schadet schon deshalb nicht, weil in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG seitens des Gesetzgebers nunmehr explizit festgehalten wurde, dass die Gebührenpflicht auch dann eintritt, wenn Gegenstand eines Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistung dient und dazu auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird. Nichts anderes wird fallbezogen in Vergleichspunkt 3 zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus ist in Anbetracht des Wortlauts des am 25.03.2013 abgeschlossenen Vergleichs evident, dass die Räumungsverpflichtung auch der gegenwärtigen und hinkünftigen Sicherung des laufenden Mietzinses dient, zumal in Punkt 3 des Vergleiches explizit festgehalten ist, dass im Falle des Verzugs ‚mit der Bezahlung auch nur einer Rate oder des laufenden Mietzinses .. Terminsverlust [eintritt]‘ und diesfalls unter anderem die Räumungsverpflichtung wieder auflebt.“ (AS 121 f)

3.2.2.2. Damit entfernt sich die Behörde vom tatsächlichen – und auch von ihr selbst festgestellten (AS 114) – Wortlaut und Inhalt des gegenständlich zu beurteilenden Vergleichs. Die Beschwerdeführerin macht zutreffend die Aktenwidrigkeit der entsprechenden Ausführungen im Bescheid geltend (AS 133 ff).

Ebenso wie beim vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.06.2020, L521 2231027-1/2E, beurteilten Vergleich, dient auch die Räumungsverpflichtung im gegenständlichen Vergleich nicht der Sicherung der Forderung auf die wiederkehrende Bezahlung des Mietzinses, sondern nur der Sicherung des im Grundverfahren strittigen Rückstands (der mit einer Ratenzahlung abgetragen wird). Denn der die Lösungsbefugnis enthaltende Punkt 3. des Vergleichs sieht ausdrücklich vor, dass Terminsverlust (nur) bei Säumigkeit mit einer Rate eintritt und nicht bei Säumigkeit mit der Zahlung des laufenden Mietzinses vergleiche oben unter 1.1.). Die Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG zur Erhöhung des Streitwerts setzt jedoch voraus, dass Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird). In diesem Fall ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung (EUR 750,00) auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.

Die von der Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zahlungspflicht kann somit nicht auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG gestützt werden.

3.2.2.3. Ausgehend davon, dass es sich bei der – nicht anwendbaren – Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG um eine lex specialis handle, die Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG in seinem Anwendungsbereich unberührt lasse, ist nunmehr zu prüfen, ob eben Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG eine taugliche Rechtsgrundlage für die mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids getroffene Gebührenvorschreibung ist.

Dies ist – im Lichte der unter 3.2.1. dargestellten Judikatur und des entscheidungswesentlichen Sachverhalts – aus den folgenden Erwägungen zu verneinen.

Der Vergleich vom 25.03.2013 enthält keine Verfügung über materielle Rechte und umfasste insbesondere nicht die konstitutive oder deklarative Übernahme der Verpflichtung zur Bezahlung des laufenden Mietzinses, sondern lediglich Verfügungen über den eingeklagten Mietzinsrückstand sowie den ebenfalls mittels Klage geltend gemachten Räumungsanspruch. Insbesondere kann – entgegen dem von der Behörde vertretenen Standpunkt vergleiche AS 117) – auf keinen Fall davon ausgegangen werden, dass der Vergleich eine Vereinbarung weiterer monatlicher Mietzinse auf unbestimmte Zeit beinhalte.

Das Bundesverwaltungsgericht weist zunächst darauf hin, dass zum Zeitpunkt sowohl der Einbringung der Klage als auch des Abschlusses des Vergleichs ein von der Beschwerdeführerin und der beklagten Partei geschlossener Bestandvertrag vorlag, der noch bis 31.01.2015 die rechtliche Grundlage für das Bestandverhältnis bildete. Des Weiteren ist beachtlich, dass Punkt 1. des Vergleichs ausschließlich die mittels Klage geltend gemachte Räumungsvereinbarung zum Gegenstand hat und insofern den begehrten Urteilstext weitgehend wortgleich wiedergibt. Punkt 2. des Vergleichs bezieht sich ebenso ausschließlich auf den eingeklagten (und infolge geleisteter Zahlungen eingeschränkten) Mietzins sowie die Prozesskosten. Hinweise darauf, dass die Parteien darüberhinausgehende Dispositionen treffen wollten oder dass darüberhinausgehende Rechte und Verbindlichkeiten bereinigt werden sollten, gibt es somit nicht. Vor diesem Hintergrund ist, da eine isolierte Auslegung einzelner Vergleichspunkte nicht statthaft ist vergleiche VwGH 22.10.1992, 91/16/0110), auch Punkt 3. des Vergleichs zu sehen. Die in Punkt 3. des Vergleichs geregelte Lösungsbefugnis nimmt erkennbar nur auf die – aufgrund der Klage – verfahrens- und streitgegenständlichen und in Punkte 1. und 2. des Vergleichs bereinigten Ansprüche Bezug. Die Frage des Bestehens einer Zahlungspflicht für künftigen Mietzins ist weder Gegenstand der Punkte 1. und 2. des Vergleichs noch des Verfahrens vor dem Bezirksgerichts Linz überhaupt. Eine Rechtfertigung für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin und die beklagte Partei in Punkt 3. des Vergleichs dennoch eine über die auf die Punkte 1 und 2 bezogene Möglichkeit zur Lösung einer Räumungsverpflichtung hinausreichende Verfügung treffen wollten, gibt es nicht. Weder enthält das Verhandlungsprotokoll vom 25.03.2013 Hinweise auf einen derartigen (intendierten) Regelungsgehalt noch kann dem Vergleich in fach- und sachgerechter Anwendung der maßgeblichen Auslegungsmethoden ein derartiger Regelungsgehalt beigemessen werden; vergleiche zur Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs OGH 02.07.2020, 4Ob5/20v, insbesondere dort unter Punkt 1.2. Die gegebenen Umstände lassen keinesfalls den Schluss zu, dass sich die Beschwerdeführerin und die beklagte Partei auch abseits der mittels Klage geltend gemachten und damit streitgegenständlichen Ansprüche über – ohnedies unstrittige – Rechte und/oder Pflichten aus dem aufrechten Bestandvertrag hätten vergleichen bzw. insoweit Dispositionen treffen wollen. Die gegenteilige Auffassung stünde im Widerspruch zum – nicht zuletzt im Lichte des Bestandvertrags und der Klage – eindeutig erkennbaren Geschäftszweck und verbietet sich daher vergleiche 02.07.2020, 4Ob5/20v). Die Behörde vertritt zwar sichtlich diese gegenteilige Auffassung, vermochte es aber (auch) nicht, ihren Standpunkt nachvollziehbar zu begründen. Im besonderen Maße lebensfremd wäre und im Widerspruch zum vernünftigerweise anzunehmenden Parteiwillen stünde freilich die Annahme, die Beschwerdeführerin und die beklagte Partei hätten in einem Verfahren, das ausschließlich zwecks Räumung eines Bestandobjekts und Zahlung bereits aufgelaufenen Mietzinses angestrengt worden war, mittels gerichtlichen Vergleichs das befristete Bestandverhältnis dergestalt grundlegend abgeändert, dass sie eine unbefristete Zahlungspflicht vereinbart hätten. Tatsächlich geht der Vergleich nicht über den eingeklagten (und vor Vergleichsabschluss eingeschränkten) Rückstand hinaus und er schafft insbesondere im Fall der Begleichung der Raten zur Abtragung des bereits aufgelaufenen Mietzinses und der Prozesskosten auch keinen Räumungstitel auf Vorrat in Bezug auf die laufenden Mieten. Bei der Auslegung und gebührenrechtlichen Beurteilung des Vergleichs ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass die beklagte Partei unvertreten war. Gerade bei unvertretenen Parteien hat das vordringliche Interesse bei der Formulierung des Vergleichs auf der Verständlichkeit für die unvertretene Partei zu liegen und nicht auf der Vermeidung allenfalls gebührenrelevanter Begrifflichkeiten. Dass gerade die im Grundverfahren unvertretene Partei mit der Einwilligung in die Formulierung „dies selbstverständlich neben dem laufenden monatlichen Mietzins“ über materielle Rechte disponieren wollte, ist nicht ersichtlich. Schon der Wortlaut der Formulierung lässt eindeutig darauf schließen, dass insofern nicht über – ohnedies nicht strittige – Rechte oder Pflichten disponiert werden sollte. Die Formulierung dient nur – im Interesse der Vermeidung von Rechtsnachteilen insbesondere für die unvertretene Partei – der Klarstellung, dass die zur Abtragung des aufgelaufenen Mietzinses und der Prozesskosten zu leistenden Raten den laufenden monatlichen Mietzins nicht beinhalten. Die entsprechende Formulierung stellt daher lediglich klar, dass die Pflicht zur Zahlung der Raten zur Abtragung des angelaufenen Mietzinses und der Prozesskosten, deren Erfüllung die Befreiung von der Räumungsverpflichtung (Punkt 1. des Vergleichs) sowie von der Verpflichtung gemäß Punkt 2. des Vergleichs bewirkt, den laufenden Mietzins, dessen Zahlung mit dem Vergleich nicht besichert werden sollte, unberührt lässt. Die Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Mietzinses besteht – nicht zuletzt zwischen der Beschwerdeführerin und der beklagten Partei unstrittigerweise – schon aufgrund des Bestandvertrags und versteht sich somit von selbst (arg. „selbstverständlich“). Damit wird der laufende Mietzins in Punkt 3. des Vergleichs zwar erwähnt, ist aber nicht im eigentlichen Sinne Vergleichsgegenstand, zumal es insofern auch keinen Geschäftszweck gibt.

Somit verbietet es sich in Anbetracht schon des Wortlauts des Vergleichs, jedenfalls bei der gebotenen gesamtheitlichen Betrachtung, und umso mehr in Anwendung der Methoden zur Auslegung des Vergleichs, dem Vergleich insgesamt und namentlich seinem Punkt 3. eine Bedeutung dergestalt beizumessen, dass damit eine Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Mietzinses (neuerlich) übernommen oder überhaupt über eine derartige Verpflichtung disponiert werden sollte. Das Bundesverwaltungsgericht muss an dieser Stelle (noch einmal) betonen, dass es an jeglichen (objektiven) Anhaltspunkten für einen auf die Disposition über eine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich laufenden Mitzinses gerichteten (Partei-)Willen sowohl der Beschwerdeführerin als auch der unvertretenen beklagten Partei fehlt. Der zu beurteilende Vergleich hat somit keine Leistung zum Gegenstand, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids fehlt es deshalb, da er weder auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG noch auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG gestützt werden kann, an einer rechtlichen Grundlage.

Die von der Behörde ausgesprochene Gebührenpflicht ließe sich letztlich nur in Außerachtlassung der einerseits zur Auslegung des Vergleichs und andererseits zur Auslegung des Gesetzes gebotenen juristischen Methoden begründen. Aufgrund der gegenständlich bloß beiläufigen und allenfalls der Vermeidung von Rechtsnachteilen für die unvertretene beklagte Partei dienenden Erwähnung des laufenden Mietzinses im Vergleich eine auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG gestützte gebührenpflichtige Erhöhung des Streitwerts anzunehmen, bedeutete eine in die Verfassungssphäre reichende Rechtswidrigkeit der betreffenden Entscheidung. Denn eine derartige Anwendung von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG wäre – im Sinne der unter 3.2.1.2. zitierten und nach wie vor maßgeblichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs denkunmöglich. Dies muss für den vorliegenden Fall umso mehr gelten, als der gegenständliche Vergleich – im Unterschied zum vom Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 05.06.2014, B145/2014, beurteilten Vergleich – keine ausdrückliche Übernahme der Pflicht zur Zahlung des laufenden monatlichen Mietzinses (als Bedingung für den Verzicht auf die Räumung) enthält. Demnach muss von einer Bejahung der von der Behörde ausgesprochenen Gebühren- und Zahlungspflicht auch zur Vermeidung einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung und damit einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums Abstand genommen werden.

Abschließend ist an dieser Stelle noch einmal auf den Ministerialentwurf zur Zivilverfahrens-Novelle 2021 (ZVN 2021) (138/ME römisch 27 . Gesetzgebungsperiode hinzuweisen. Die darin zur beabsichtigten Änderung von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG enthaltenen Ausführungen, wonach vorgeschlagen wird, „klarzustellen, dass dann, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung nur ‚nebenher‘ erwähnt wird, weil ein Mehrbetrag begehrt wird, keine Streitwert erhöhende Wirkung eintritt“, sind ein weiteres Argument dafür, dass gegenständlich kein den Streitwert erhöhender Vergleich vorliegt. Die Verwendung des Begriffs der Klarstellung (arg. „klarzustellen“) zeigt eindeutig, dass die beabsichtigte Novellierung insoweit keine Änderung der Rechtslage bewirken soll, sondern eben nur darauf abzielt, dass die ohnedies bereits bestehende Rechtslage im Gesetzestext nunmehr unmissverständlich und klar(er) zum Ausdruck gebracht werden soll. Auch angesichts dessen ist die vorliegende Entscheidung – aufgrund des (bereits) geltenden Rechts – geboten.

3.2.2.4. Aus den bisherigen Erwägungen folgt, dass es der unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids ausgesprochenen Gebühren- und Zahlungspflicht an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Die Beschwerdeführerin hat die aufgrund des Gesetzes tatsächlich anfallenden Gerichtsgebühren bereits bezahlt vergleiche oben unter 1.1. in Verbindung mit 3.2.1.1.). Folglich sind auch die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG nicht erfüllt. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Spruchpunkt 3. der angefochtenen Erledigung besteht in der wörtlichen Wiedergabe von Paragraph 6 a, Absatz eins, letzter Satz GEG, wonach der Zahlungsauftrag ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass es bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar verpflichtet, keiner Bescheidauflage bedarf. Die bloße Wiederholung von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, kann nicht als solche Nebenbestimmung angesehen werden. Bloße nicht normative Hinweise oder sonstige Rechtsbelehrungen können nicht als Auflagen angesehen werden; vergleiche mwN VwGH 22.01.2021, Ra 2019/03/0081. Angesichts des Inhalts von Spruchpunkt 2. und 3. kann in Spruchpunkt 3 gewiss keine Auflage erblickt werden. Das Wesen von Auflagen besteht nämlich darin, dass in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufgenommen werden, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Weg der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird; vergleiche z. B. VwGH 14.10.1991, 91/10/0028. Dennoch kann man in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Bescheidqualität von Spruchpunkt 3. in Zweifel ziehen. Jedenfalls ist ein derartiger in Bescheidform gekleideter Ausspruch selbst bei Bestehen einer Zahlungspflicht bzw. eines Zahlungsauftrags im Lichte der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zumindest entbehrlich. Im vorliegenden Fall geht dieser Ausspruch – infolge der Behebung von Spruchpunkt 2., also des Zahlungsauftrags – jedenfalls ins Leere. Im Interesse der Rechtsklarheit behebt das Bundesverwaltungsgericht auch Spruchpunkt 3. gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos.

Der Beschwerde war daher – wie oben unter römisch zwei. A) ersichtlich – stattzugeben und der Bescheid war ersatzlos zu beheben.

Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Zu ihrem „hilfsweise[n] Vorbringen“ zur Verjährung des Anspruchs des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach Paragraph eins, GEG sei die Beschwerdeführerin jedoch auf VwGH 04.12.2003, 2003/16/0467, hingewiesen.

Abschließend ist – abermals den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 04.06.2020, L521 2231027-1/2E, folgend – festzuhalten: Mit Blick auf die zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof bestehende Judikaturdivergenz stellt sich auch die vorliegende Entscheidung unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten als zweckmäßig dar, zumal eine Bestätigung des angefochtenen Bescheids mit höchster Wahrscheinlichkeit eine kassatorische Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zur Folge hätte, die noch dazu mit erheblichen Kostenfolgen verbunden wäre. Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof befugt, mit verfahrensbeendender Wirkung in der Sache selbst zu entscheiden (Paragraph 42, Absatz eins und 4 VwGG), sodass auf diesem Weg eine endgültige Entscheidung eher und bei größtmöglicher Verfahrensökonomie erzielt werden kann.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin beantragte zwar eine mündliche Verhandlung, doch - insbesondere angesichts des unstrittigen Sachverhalts – ließ im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung war ferner im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) nicht ersichtlich. Vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen. Zudem konnte die Verhandlung auch gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen: einerseits war die Beschwerde teilweise zurückzuweisen, andererseits war ihr im Übrigen stattzugeben und der angefochtene Bescheid war aufzuheben. Aus diesen Gründen konnte das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung absehen.

Zu römisch eins. B) und römisch zwei. B) (Un-)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. A) ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. A) ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig; vergleiche auch insofern bereits BVwG 04.06.2020, L521 2231027-1/2E.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine vertretbare Auslegung eines Schriftstücks oder einer Parteierklärung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft und die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall nur dann zu einer grundsätzlichen Rechtsfrage führt, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist; vergleiche z. B. VwGH 30.01.2020, Ra 2020/16/0002 mwN. Vorliegend geht das Bundesverwaltungsgericht zum einen davon aus, dass die von ihm vorgenommene Auslegung des Vergleichs nicht nur vertretbar, sondern im Lichte der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des Sachverhalts sogar angezeigt war. Zum anderen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche rechtliche Beurteilung – im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs – auch zur Vermeidung einer in die Verfassungssphäre reichenden Rechtswidrigkeit für geboten.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht aber nicht, dass der Verwaltungsgerichthof – wie oben umfassend dargelegt – in einigen ähnliche Sachverhalte betreffenden Entscheidungen zum Schluss gelangte, dass Vergleiche, in denen eine Übernahme einer Zahlungsverpflichtung aufgrund eines Mietzinsrückstandes „zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen“ vorgesehen sei, abgesehen von der Räumung des Bestandobjektes zum vereinbarten Termin und der Bezahlung der ziffernmäßig bestimmten aufgelaufenen Mietzinse – auch die Bezahlung der laufenden Mietzinse erfassen würden und deshalb werterhöhend seien. Insofern mag man in der vorliegenden Entscheidung eine – allerdings schon verfassungsrechtlich gebotene – Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erblicken. Im Hinblick auch auf eine der Rechtssicherheit und -klarheit dienenden Bereinigung der zwischen den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bestehenden Judikaturdivergenz erachtet das Bundesverwaltungsgericht daher die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig. Wie nicht zuletzt aus dem Ministerialentwurf zur Zivilverfahrens-Novelle 2021 (ZVN 2021) (138/ME römisch 27 . Gesetzgebungsperiode hervorgeht, sind die in Rede stehenden Rechtsfragen immer wieder Gegenstand von Entscheidungen nicht nur der Verwaltungsbehörden, sondern auch des Bundesverwaltungsgerichts und selbst der Höchstgerichte. Deshalb ist von Rechtsfragen, deren jeweilige Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht, auszugehen.

Schlagworte

Aktenwidrigkeit Anfechtungsgegenstand Begründungsmangel Bemessungsgrundlage Bescheidbehebung Bescheidqualität Einhebungsgebühr Ermittlungsverfahren ersatzlose Behebung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Mietzins- und Räumungsvergleich Nichtbescheid Parteifähigkeit Pauschalgebühren Revision teilweise zulässig Streitgegenstand Verfahrensanordnung Vergleich Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L527.2220243.1.00

Im RIS seit

11.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Dokumentnummer

BVWGT_20211201_L527_2220243_1_00

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