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W253 2158595-1/15E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES UND ERKENNTNISSES:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg BINDER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. 1092267304-151620620, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2021 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg BINDER über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. 1092267304-151620620, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2021 beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen die Spruchpunkte III. bis IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. 1092267304-151620620, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. 1092267304-151620620, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2021 zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
2. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005, iVm § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer unzulässig ist.2. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auf Dauer unzulässig ist.
3. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.3. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
4. Der Spruchpunkt IV. des Bescheides wird ersatzlos behoben.4. Der Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.