277 2149242-1/39E, , 277 2149242-1/39E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSESGEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM römisch 40 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und am XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 und am römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen XXXX alias XXXX alias XXXX auf Dauer unzulässig sind. römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auf Dauer unzulässig sind.
Gemäß §§ 54 iVm. 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX alias XXXX die „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Gemäß Paragraphen 54, in Verbindung mit 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 die „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Der Spruchpunkt IV. des Bescheides vom XXXX , Zl. XXXX , wird ersatzlos behoben.römisch drei. Der Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.