Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W236 1263387-3

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W236 1263387-3

Entscheidungsdatum

29.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W236 1263387-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2018, Zl. 741106803 - 160499820, zu Recht:

A)

römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:

"Der Ihnen mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2007, Zl. 263.387/0/9E-VIII/22/05, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, von Amts wegen aberkannt und Ihnen die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen."

römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 auch römisch 40 in die Ukraine gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, unzulässig ist.

römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 6 (sechs) Jahre herabgesetzt wird.

römisch fünf. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat wie folgt:

"Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage."

römisch sechs. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren des Beschwerdeführers bis März 2018:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte am 27.05.2004 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung von Asyl. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 28.05.2004 und am 28.07.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer insbesondere an, als Matrose beschäftigt gewesen und am 27.03.2002 von einer Fahrt mit einem Handelsschiff mit einer schweren Rückgratverletzung, die er sich bei einem Sturz von einem Container zugezogen habe, zurückgekehrt zu sein. Wegen seines Unfalles an Bord und des Umstandes, dass er einen Monat lang ohne medizinische Versorgung geblieben sei, habe er gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber Anzeige erstattet, sei jedoch in der Folge von einem Vertreter des Arbeitgebers aufgesucht und zur Zurückziehung der Anzeige gedrängt worden. Vertreter des Unternehmens hätten gedroht, dass andernfalls "etwas Schlimmes" passieren würde. In der Folge seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Miliz geladen und auf dem Weg dorthin entführt und geschlagen worden. Er vermute, dass sein ehemaliger Arbeitgeber mit der Polizei in Verbindung stehe. Da das Unternehmen keine Meldung des Unfalls an die Versicherung erstattet habe, habe er auch kein Entgelt von der Versicherung erhalten.

Der Beschwerdeführer verwies u.a. auf die sichtbaren Folgen der Misshandlungen seiner Ehefrau und legte den Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.06.2004 bezüglich seiner Rückgratverletzung sowie Unterlagen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Matrose vor.

1.2.1. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 23.08.2004 (rechtskräftig am 27.08.2004) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 15 und Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 2,--, sohin €

80,-- gesamt, im Nichteinbringungsfall zu zwanzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

1.2.2. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 15.12.2004 (rechtskräftig am 07.04.2005) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten (gewerbsmäßigen) Diebstahls gemäß Paragraph 15,, Paragraph 127 und Paragraph 130, erster Fall StGB, sowie wegen des Vergehens der versuchten Entwendung gemäß Paragraph 15 und Paragraph 141, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und die Probezeit seiner letzten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.

1.2.3. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 18.01.2005 (rechtskräftig am 07.04.2005) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 15 und Paragraph 127, StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf seine zweite Verurteilung wurde gemäß Paragraph 31 und Paragraph 40, StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.

1.3. Mit Bescheid vom 01.08.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - aus (Spruchpunkt römisch drei.).

1.4. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 01.02.2007 - mit Bescheid vom 28.03.2007 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, gab der Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides statt, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nicht zulässig sei, und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.03.2008. Begründend wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aufgrund seiner individuellen Situation und der Verflechtung der gegen ihn arbeitenden Gruppe in der Ukraine mit den öffentlichen Sicherheitsbehörden keine ausreichende Schutzgewährung erhalten würde. Zudem seien seine immer noch unbehandelten Wirbelbrüche sowie insgesamt sein angeschlagener Gesundheitszustand zu berücksichtigen gewesen. Er habe offensichtlich seine Drogensucht erfolgreich bekämpft, bedürfe jedoch weiterhin noch psychotherapeutischer Behandlung. Es bestehe somit ein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine.

1.5. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 04.09.2007 (rechtskräftig am 08.09.2007) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen gemäß Paragraph 129, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des schweren Diebstahls gemäß Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und der im Urteil vom 15.12.2004 bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.

1.6. Mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 07.11.2007 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

1.7. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer im März 2008 und im März 2009 Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, die ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes bis zum 31.03.2010 erteilt wurden.

1.9. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 05.11.2009 (rechtskräftig am 08.11.2009) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB, des Vergehens des schweren Diebstahls gemäß Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraph 130, erster Fall StGB sowie des Vergehens der versuchten Körperverletzung gemäß Paragraph 15 und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.

1.10.1. Mit Schreiben vom 08.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

1.10.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Er habe jedoch seine Rückkehrbefürchtungen hinreichend konkret und plausibel dargelegt, sodass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine unzulässig sei.

1.10.3. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.05.2011 statt und behob den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 9, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Neufassung des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AsylG 2005 gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mit 01.01.2010 in Kraft getreten sei. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz leg. cit. biete keine Grundlage für eine Rückwirkung des Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. auf Sachverhalte, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten seien. Da der Gesetzgeber somit keine Rückwirkung angeordnet habe, sei Paragraph 9, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten am 01.01.2010 ereignet hätten. Da jedoch sämtliche strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vor 01.01.2010 erfolgt seien, sei der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen.

1.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.03.2012 erteilt.

1.12. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 06.07.2011 (rechtskräftig am 08.07.2011) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 15 und Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,--, sohin € 360,-- gesamt, im Nichteinbringungsfall zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

1.13. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer im März 2012, im März 2013 und im März 2014 weitere Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, die ihm zuletzt bis zum 31.03.2016 erteilt wurden.

1.14.1. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 10.02.2015 (rechtskräftig am 13.02.2015) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

1.14.2. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 25.02.2016 (rechtskräftig am 01.03.2016) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 15 und Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je € 4,--, sohin € 960,-- gesamt, im Nichteinbringungsfall zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

1.15.1. Am 01.02.2016 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Hiezu wurde er am 08.04.2016 zur Prüfung einer etwaigen Aberkennung seines subsidiären Schutzstatus vor dem Bundesamt einvernommen, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, in einer Drogenersatztherapie zu sein. Zu seinen letzten Verurteilungen vom 10.02.2015 und vom 25.02.2016 gab er an, unschuldig zu sein, um auf entsprechenden Vorhalt die Taten doch einzugestehen. Er werde jetzt aber keine weiteren Straftaten mehr begehen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinen alten Freunden und lebe mit seiner Freundin zusammen. Seine Freundin sei auch drogenabhängig und beim gleichen Arzt in Drogenersatztherapie.

Im Zuge der Einvernahme wurde die Bewährungshelferin des Beschwerdeführers angerufen. Diese gab an, dass der Beschwerdeführer bei ihr seit fünf Jahren in Betreuung sei. Im Herbst 2016 ende die Betreuung, da dann die Probezeit abgelaufen sein werde. Die Sozialprognose für den Beschwerdeführer sei aus ihrer Sicht sehr gut. Er habe eine eigene Wohnung, lebe mit seiner Freundin zusammen und sei in einem Arbeitsprojekt beschäftigt.

1.15.2. Mit Bescheid vom 08.04.2016 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.03.2018.

1.16.1 Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 03.11.2016 (rechtskräftig am 08.11.2016) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 15 und Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je € 4,--, sohin € 1.200,-- gesamt, im Nichteinbringungsfall zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

1.16.2. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 08.08.2017 (rechtskräftig am selben Tag) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Paragraph 27, Absatz 2, SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

2. Gegenständliches Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

2.1. Am 19.02.2018 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Hiezu wurde er am 28.03.2018 vor dem Bundesamt zur Prüfung der Aberkennung seines Status des subsidiär Schutzberechtigten einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass er seit 20.11.2017 (wahrscheinlich noch bis 23.05.2018) in einer betreuten Wohngemeinschaft lebe, wo er auch psychiatrisch behandelt werde. Danach plane er umzuziehen, um sein altes Leben aufgeben zu können. Er nehme momentan auch keine Drogenersatzmedikamente. Er nehme lediglich ein Medikament gegen seine Epilepsie, an welcher er seit April 2004 leide. Auf Vorhalt seiner letzten beiden Verurteilungen und, dass aufgrund seiner zahlreichen Verurteilungen nicht erkennbar sei, dass er sein Handeln ändern werde, gab der Beschwerdeführer an, dass er alle Taten unter dem Einfluss von Drogen gemacht habe. Er wolle seine Therapie beenden und in einer Wohngemeinschaft leben. Er wolle auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar sein und arbeiten. Ohne Drogen habe er auch keine kriminellen Gedanken und er brauche auch keine Drogen mehr. Zu seiner Freundin wolle er keinen Kontakt mehr haben; diese lebe in einem Substitutionsprogramm. Seine Eltern leben in römisch 40 , er habe zu diesen ein bis zwei Mal pro Monat telefonischen Kontakt. Außerdem lebe eine Schwester in der Ukraine, zu der er aber nur selten Kontakt habe. Zu seinen Eltern habe er ein gutes Verhältnis, diese wissen seit er auf Therapie sei von seinen Drogenproblemen. Sein Therapeut habe ihm geraten, mit seinen Eltern darüber zu sprechen. Seine Mutter habe ihn 2008 hier besucht, sein Vater sei 2016 hier gewesen. Derzeit lebe er vom Krankengeld, zuletzt sei er in einem Projekt im Jahr 2016 beschäftigt gewesen. Tatsächlich gearbeitet habe er zuletzt 2013. Er habe derzeit auch keine Arbeitsstelle in Aussicht, wolle jedoch seine Ausbildung als CNT-Techniker abschließen und hoffe, dann vermittelbar zu sein. Auf die Frage, ob sich an seinen ursprünglichen Ausreisegründen etwas geändert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er aus der Militärakademie geflüchtet sei und man ihn deswegen im Falle der Rückkehr festnehmen würde. Warum ihm damals subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, wisse er nicht mehr. Auf Vorhalt seines Vorbringens zum Wirbelbruch gab der Beschwerdeführer an, dass er eben deswegen heute Probleme hätte, weil er damals noch beim Militär registriert gewesen und einfach ausgereist sei. Er habe einen Bruch des 8., 9. und 10. Rückenwirbels, weswegen er auch keine schweren Arbeiten verrichten könne. Er könne lediglich Maschinen bedienen.

Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme folgende Unterlagen vor:

  • Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung an der Veranstaltung Deutsch B1 - Nachmittagskurs vom 07.11.2013;

  • Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung vom 03.10.2014, wonach der Beschwerdeführer am "EDV-Grundlagenkurs" mit "ECDL - Start" im Ausmaß von 80 Unterrichtseinheiten erfolgreich teilgenommen hat;

  • Strichaufzählung
    Kursbestätigung vom 07.02.2016, wonach der Beschwerdeführer das Modul "Metallgrundlehrgang" im Rahmen der AMS-Bildungsveranstaltung "praktische und theoretische Metallschulung" mit Erfolg abgeschlossen hat;

  • Strichaufzählung
    Kursbestätigung vom 29.05.2016, wonach der Beschwerdeführer das Modul "Zerspanung" im Rahmen der AMS-Bildungsveranstaltung "praktische und theoretische Metallschulung" mit Erfolg abgeschlossen hat;

  • Strichaufzählung
    Praktikumsbestätigung einer Hofgastronomie/Hofladen vom 23.03.2018, das Projekt habe die Mitarbeit an drei Nachmittagen mit insgesamt acht Stunden umfasst. Der Beschwerdeführer habe sich offen und zugänglich gezeigt und habe schnell seinen Platz im Team gefunden. Er habe eine angenehme und respektvolle Art im Umgang und habe tatkräftig beim Verrichten diverser gastronomischer Tätigkeiten unterstützt.

2.2. Am 10.04.2018 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme der Haftentlassenenhilfe des Beschwerdeführers ein. In dieser wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 2007 zwar eine ambulante Therapie bei einer Suchtberatungsstelle begonnen habe, diese jedoch leider nicht abgeschlossen werden habe können. Er habe sich jetzt bewusst für eine stationäre Therapie entschieden. Er habe den festen Willen und sehr gute soziale Unterstützung, sein Ziel, suchtfrei zu leben, erreichen zu können. Sozialpädagogisch könne dem Beschwerdeführer eine gute soziale Prognose ausgestellt werden, da er sich an Therapieabsprachen halte, seine Aufgaben sehr zuverlässig erledige und engagiert sei. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer hinsichtlich Arbeitsplatzsuche in der Orientierungsphase, das heißt, er schreibe Bewerbungen. Er habe sich auch bewusst von seiner Freundin und seinem sozialen Umfeld distanziert. Sollte dem Beschwerdeführer sein subsidiärer Schutz aberkannt werden, könnte seine Therapie nicht fortgesetzt werden; er wäre damit auf sich alleine gestellt ohne ausreichende therapeutische Unterstützung. Laut Stempel in seinem ukrainischen Reisepass sei er immer noch bei der Militärakademie gemeldet. Er sei zwar von der Akademie exmatrikuliert worden, habe sich jedoch nie bei der Polizei in seiner Heimatstadt abgemeldet. Deswegen habe er die Befürchtung, dass ihn die Polizei bei einer Einreise in die Ukraine festnehmen könnte.

Mit diesem Schreiben wurden ein Schreiben der Therapiestation des Beschwerdeführers vom 03.04.2018, wonach für die Weiterbetreuung die Sicherung der Finanzierung der Betreuungskosten erforderlich sei, Laborbefunde (Harnuntersuchungen bezüglich Drogen) sowie eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers vorgelegt.

2.3. Mit dem o.a. Bescheid vom 28.05.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom "25.01.2017, Zahl 741106803 - 160499820" zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.). Sein Antrag vom 19.02.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Es bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte das Bundesamt gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch acht.). Begründet wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit den zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers - zuletzt sogar wegen eines Verbrechens, da er Suchtgift an eine Minderjährige weitergegeben habe. Er stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich dar. Der Beschwerdeführer wäre im Falle der Rückkehr keiner Verfolgung oder Bedrohung durch den Ukrainischen Staat, Privatpersonen oder Dritte ausgesetzt. Zudem stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Seine Epilepsieerkrankung sei in der Ukraine behandelbar, Medikamente seien dort verfügbar. Für den Beschwerdeführer könne keine positive Zukunftsprognose gestellt werde. Da gegen den Beschwerdeführer 18 kriminalpolizeiliche Eintragungen und zehn Verurteilungen vorliegen, sei die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er weise auch keine der Rückkehrentscheidung entgegenstehende Integration in Österreich auf. Da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, sei einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.06.2018 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Moniert werden darin mangelhafte Ermittlungen und Befragungen. So sei der Beschwerdeführer nicht ausreichend zu seinem Gesundheitszustand einvernommen worden und keine Ermittlungen dahingehend erfolgt, ob die von ihm benötigten Medikamente in der Ukraine erhältlich und leistbar seien. Der Beschwerdeführer kümmere sich regelmäßig um das Kind einer Bekannten, zu dem er eine väterliche Beziehung aufgebaut habe. Aufgrund mangelhafter Befragungen zu seinem Privatleben, sei dieser Umstand unbeleuchtet geblieben. Auch habe der Beschwerdeführer zahlreiche österreichische Freunde, spreche perfekt Deutsch und dolmetsche regelmäßig ehrenamtlich. Die Länderfeststellungen im Bescheid seien veraltet und nur allgemein gehalten. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sich seiner Militärausbildung entzogen zu haben, auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hätte bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes prüfen müssen, ob die Taten des Beschwerdeführers im konkreten Einzelfall so schwerwiegend sind, dass die Aberkennung gerechtfertigt sei und eine Einzelfallprognose anzustellen gehabt. Bei richtlinienkonformer Interpretation wäre zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer eine schwere Straftat iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie begangen habe. Es wäre eine Zukunftsprognose und eine Interessensabwägung, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes darstelle. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftaten, nehme derzeit keine Drogen, sei auf Arbeitssuche und wolle künftig ein straffreies Leben führen. Er unterziehe sich regelmäßig Drogentest und habe seine Therapie freiwillig verlängert, damit sichergestellt sei, dass er nicht wieder rückfällig werde. Für den Beschwerdeführer bestehe daher eine positive Zukunftsprognose. Hinsichtlich des Einreiseverbots wird ausgeführt, dass keine nachvollziehbare Begründung und insbesondere keine einzelfallbezogene Begründung vorliege, das Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren auszusprechen.

2.5. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom der belangten Behörde am 27.06.2018 vorgelegt.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers (insbesondere auch zu seinen Vorverfahren), der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum wesentlichen Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 28.03.2007 der Status des Asylberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuletzt bis zum 31.03.2018 verlängert wurde.

Mit Bescheid vom 28.05.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom "25.01.2017, Zahl 741106803 - 160499820" zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.). Sein Antrag vom 19.02.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch sieben.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte das Bundesamt gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch acht.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.06.2018 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.

1.2. Zur Personen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und Angehöriger der russischen Volksgruppe sowie christlich-orthodoxen Glaubens. Seine Identität steht fest und ist aus dem Spruchkopf der vorliegenden Entscheidung ersichtlich.

Für den Beschwerdeführer scheinen folgende Verurteilungen im österreichischen Strafregister auf:

1. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 23.08.2004 (rechtskräftig am 27.08.2004) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 15 und Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 2,--, sohin €

80,-- gesamt, im Nichteinbringungsfall zu zwanzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

2. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 15.12.2004 (rechtskräftig am 07.04.2005) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten (gewerbsmäßigen) Diebstahls gemäß Paragraph 15,, Paragraph 127 und Paragraph 130, erster Fall StGB, sowie wegen des Vergehens der versuchten Entwendung gemäß Paragraph 15 und Paragraph 141, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und die Probezeit seiner letzten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.

3. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 18.01.2005 (rechtskräftig am 07.04.2005) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 15 und Paragraph 127, StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf seine zweite Verurteilung wurde gemäß Paragraph 31 und Paragraph 40, StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.

4. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 04.09.2007 (rechtskräftig am 08.09.2007) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen gemäß Paragraph 129, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des schweren Diebstahls gemäß Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und der im Urteil vom 15.12.2004 bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.

5. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 05.11.2009 (rechtskräftig am 08.11.2009) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB, des Vergehens des schweren Diebstahls gemäß Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraph 130, erster Fall StGB sowie des Vergehens der versuchten Körperverletzung gemäß Paragraph 15 und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.

6. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 06.07.2011 (rechtskräftig am 08.07.2011) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 15 und Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,-, sohin € 360,-- gesamt, im Nichteinbringungsfall zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

7. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 10.02.2015 (rechtskräftig am 13.02.2015) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

8. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 25.02.2016 (rechtskräftig am 01.03.2016) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 15 und Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je € 4,--, sohin € 960,-- gesamt, im Nichteinbringungsfall zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

9. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 03.11.2016 (rechtskräftig am 08.11.2016) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 15 und Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je € 4,--, sohin € 1.200,-- gesamt, im Nichteinbringungsfall zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

10. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 08.08.2017 (rechtskräftig am selben Tag) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Paragraph 27, Absatz 2, SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer leidet an Epilepsie und an Drogensucht. Derzeit ist er "clean". Er leidet weiters an einem Zustand nach unbehandelter Kompressionsfraktur des 9. Brustwirbelkörpers sowie leichtgradig des 8. Brustwirbelkörpers mit Ankylose zwischen dem 8. und 10. Brustwirbelkörpers und deutlichem Achsenknick in Höhe des 9. Brustwirbelkörpers.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2004 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Er hielt sich hier durchgehend - zunächst aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, danach aufgrund der ihm erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer absolvierte im Jahr 2013 einen Deutschkurs auf dem Niveau B1. Eine Deutschprüfung legte er nicht ab. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er absolvierte im Jahr 2014 einen "EDV-Grundlagenkurs" mit "ECDL - Start" im Ausmaß von 80 Unterrichtseinheiten. Weiters absolvierte er im Jahr 2016 zwei Module ("Metallgrundlehrgang" und "Zerspanung") im Rahmen der AMS-Bildungsveranstaltung "praktische und theoretische Metallschulung". Im März 2018 nahm er an einem dreitägigen Praktikum einer Hofgastronomie/Hofladen teil.

Der Beschwerdeführer lebte in Österreich überwiegend von der öffentlichen Hand. Er ging lediglich von 14.02.2012 bis 12.03.2012 sowie von 09.07.2012 bis 03.06.2013 einer Arbeit nach. Derzeit bezieht der Beschwerdeführer Krankengeld.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Zu seiner Freundin will er den Kontakt abbrechen. In der Ukraine leben noch seine Eltern, zu denen er in regelmäßigem telefonischen Kontakt steht und die ihn auch schon in Österreich besuchten, sowie seine Schwester, zu der sporadischer Kontakt besteht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des Unabhängigen Bundesasylsenates und der Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer bereits bei seiner Asylantragstellung im Jahr 2004 vorgelegten ukrainischen Reisepass. Die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seinem Glauben ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an Epilepsie leidet, ergibt sich aus einem ärztlichen Kurzbericht vom 09.09.2008. Die Feststellung zu seiner Drogensucht ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie aus dem gesamten Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit "clean" ist, ergibt sich aus den vorgelegten Befunden seiner Harnuntersuchungen von November 2017 bis April 2018 sowie aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellung bezüglich seiner Wirbelbrüche beruht auf einem Befund eines praktischen Arztes vom 29.06.2004.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Integration in Österreich ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben, in Österreich über keine Familienangehörigen zu verfügen, sowie aus den vorgelegten Unterlagen und Kursteilnahmebestätigungen. Da der Beschwerdeführer die Einvernahme am 28.03.2018 vor dem Bundesamt in deutscher Sprache absolvierte, konnte - in Zusammenschau mit den Beschwerdeausführungen - die Feststellung ergehen, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt.

Aufgrund von Versicherungsdatenauszüge der Sozialversicherung von 08.04.2016 und von 27.03.2018 konnte die Feststellung bezüglich der Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Bezügen von öffentlichen Geldern ergehen.

Die Feststellungen zu den im Herkunftsstaat ansässigen Verwandten und dem bestehenden Kontakt ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 28.03.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Nichtverlängerung der Aufenthaltsberechtigung, Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung:

3.1.1. Paragraph 9, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten", lautet:

"§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440 aus 2015, ua., führte der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungskonformität von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 (Statusrichtlinie - Neufassung) auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (Paragraph 17, StGB) zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewertet sei, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.

Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2015/20/0047, aus: "In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 8. März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich."

Zuletzt führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, aus: "Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt lediglich voraus, dass der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Die Asylbehörde hat im Aberkennungsverfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 weder eine Einzelfallprüfung etwa in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen, noch hat sie eine Gefährdungsprognose anzustellen vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2015/01/0144 und Ra 2015/20/0047, VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat somit aufgrund der gesetzlichen Anordnung zwingend und ohne eigenes Prüfkalkül der Asylbehörde stattzufinden."

Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, idgF, sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind alle anderen strafbaren Handlungen Vergehen.

3.1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 08.08.2017 (unter anderem) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG rechtskräftig verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt mit einer gesetzlich angeordneten Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Es handelt sich somit um Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist daher erfüllt; der Status des subsidiär Schutzberechtigten war dem Beschwerdeführer daher von Amts wegen abzuerkennen. Auf weitere Umstände kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 und der oben zitierten Judikatur nicht an. Verbunden mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist der Entzug der Aufenthaltsberechtigung.

Da die Voraussetzungen zur Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Da das Bundesamt die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich auf Gründe gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 stützte, war dies - mangels gesetzlich eingeräumtem Ermessenspielraum - gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erweist daher als unzulässig.

Die Abänderung des Spruchpunkt römisch eins. hat zu erfolgen, weil im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides der falsche Bescheid über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes genannt war.

3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:

3.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Paragraph 57, AsylG 2005 "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" lautet:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

3.2.2. Für die Anwendbarkeit der Ziffer 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Ziffer eins, ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - Erlassen einer Rückkehrentscheidung:

Vorausschickend festgehalten wird ausdrücklich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers - wie oben unter Punkt römisch zwei.3.1. bereits ausgeführt - NICHT zulässig ist.

3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten daher zu Recht mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden.

3.3.2. Dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonderen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen, wurde bereits unter Punkt römisch zwei.3.2. geprüft. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vorliegen.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - folgende Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423):

? die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

? das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

? die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

? der Grad der Integration,

? die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

? die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

? Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

? die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

? die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.3.3. Was einen allfälligen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

3.3.3.1. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Die Beziehung zu seiner Freundin will er laut eigenen Angaben beendet haben, um ein neues, drogenfreies Leben beginnen zu können. Er lebt laut Auszug aus dem Zentralen-Melderegister mit dieser auch seit 14.05.2018 nicht mehr an der gleichen Adresse. Die Beziehung zur (ehemaligen) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers weist daher nicht (mehr) die nach der Judikatur erforderliche Intensität auf, um unter den Begriff des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK subsumiert werden zu können.

Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers dar.

3.3.3.2. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer

  1. Litera v
    Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua
  2. Litera v
    Norwegen, Appl. 265/07).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall - nicht zuletzt wegen der Aufenthaltsdauer - von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht der zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, jedoch zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2004 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet und hielt sich hier bisher - zunächst aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, danach aufgrund der ihm erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er absolvierte im Jahr 2013 einen Deutschkurs auf dem Niveau B1, legte jedoch nie eine Deutschprüfung ab. Dennoch verfügt er über gute Deutschkenntnisse, wie sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass seine Einvernahme am 28.03.2018 in deutscher Sprache erfolgte. Der Beschwerdeführer absolvierte im Jahr 2014 einen "EDV-Grundlagenkurs" mit "ECDL - Start" im Ausmaß von 80 Unterrichtseinheiten. Weiters absolvierte er im Jahr 2016 zwei Module ("Metallgrundlehrgang" und "Zerspanung") im Rahmen der AMS-Bildungsveranstaltung "praktische und theoretische Metallschulung". Im März 2018 nahm er an einem dreitägigen Praktikum einer Hofgastronomie/Hofladen teil. Weitere Ausbildungen nahm der Beschwerdeführer in Österreich nicht wahr. Er lebte in Österreich überwiegend von der öffentlichen Hand und ging lediglich von 14.02.2012 bis 12.03.2012 sowie von 09.07.2012 bis 03.06.2013 einer Arbeit nach. Derzeit bezieht der Beschwerdeführer Krankengeld.

Den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist jedoch insbesondere sein wiederholt straffälliges Verhalten, die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen entgegen zu halten. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich kontinuierlich straffällig, wobei er erstmalig im August 2004 - vier Monate nach seiner Einreise - erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde. Bereits vier Monate später erfolgte die zweite strafgerichtliche Verurteilung, einen weiteren Monat später erfolgte schon die dritte strafgerichtliche Verurteilung. Danach wurde der Beschwerdeführer vier Mal in jeweils zweijahresabständen von einem Strafgericht verurteilt. In den Jahren 2015, 2016 und 2017 erfolgten jeweils eine strafgerichtliche Verurteilung. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer sogar wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Auch wenn es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten - abgesehen von seiner letzten Verurteilung - ausschließlich um Vergehen im Rahmen der Drogenbeschaffungskriminalität handelt, so hat dieser mit seinem Verhalten in Österreich mehr als deutlich gemacht, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten. Soweit in der Beschwerde diesbezüglich ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei nunmehr geläutert und wolle zukünftig ein straffreies Leben führen, kann dem in Anbetracht der seit der letzten Verurteilung verstrichenen Zeit von lediglich elf Monaten und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden. Die Verhaltensprognose kann für den Beschwerdeführer daher nicht positiv ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet hat. Das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und ist derart schwerwiegend, dass die privaten und familiären Interessen zurücktreten müssten vergleiche 08.02.1996, Zl. 95/18/0009).

Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074; VwGH 13.03.2001, 2000/18/0097).

Unter Berücksichtigung der zwar bereits langjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers hat die durchzuführende Interessensabwägung in Anbetracht der kontinuierlichen Begehung strafrechtsrelevanter Delikte, der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie dem Umstand der demgegenüber vergleichsweise geringen aktiven Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers im Sinne einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen vergleiche zuletzt etwa VwGH 22.03.2017, Ra 2017/19/0028, in welchem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach einem 17-jährigen Aufenthalt als zulässig erachtet worden war).

Auch wenn der Beschwerdeführer bereits 14 Jahre in Österreich verbracht hat, so ist in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er seinem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, der auch Staatsangehöriger der Ukraine ist, mit Hilfe seiner im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen (Eltern, Schwester) eine Reintegration in seinen Herkunftsstaat möglich sein wird.

Es überwiegen daher - trotz Vorliegens eines Privatlebens des Beschwerdeführers - aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtabwägung eindeutig die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 859).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seinen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

3.3.4. Wie oben unter Punkte römisch zwei.3.1. bereits ausgeführt, erweist sich die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 jedoch als unzulässig.

Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist demnach gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet.

3.4. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides - Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots:

3.4.1. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,).

Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

3.4.2. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/02 89). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

3.4.3. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich insgesamt zu zehn (bedingten) Geld- und Freiheitsstrafen, welche jedenfalls den in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG angeführten Rahmen übersteigen (so wurde der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten bzw. im Jahr 2015 zu sechs Monaten und im Jahr 2009 zu 20 Monaten verurteilt), weshalb die Behörde das Einreiseverbot zu Recht auf jene Bestimmung stützte.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich kontinuierlich straffällig, wobei er erstmalig im August 2004 - vier Monate nach seiner Einreise -strafgerichtlich verurteilt wurde. Bereits vier Monate später erfolgte die zweite strafgerichtliche Verurteilung, einen weiteren Monat später erfolgte schon die dritte strafgerichtliche Verurteilung. Danach wurde der Beschwerdeführer vier Mal in jeweils Zweijahresabständen von einem Strafgericht verurteilt. In den Jahren 2015, 2016 und 2017 erfolgten jeweils eine strafgerichtliche Verurteilung. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer sogar wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Auch wenn es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten - abgesehen von seiner letzten Verurteilung - ausschließlich um Vergehen im Rahmen der Drogenbeschaffungskriminalität handelt, so hat dieser mit seinem Verhalten in Österreich mehr als deutlich gemacht, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten. Soweit in der Beschwerde diesbezüglich ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei nunmehr geläutert und wolle zukünftig ein straffreies Leben führen, kann dem in Anbetracht der seit der letzten Verurteilung verstrichenen Zeit von lediglich elf Monaten und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden. Die Verhaltensprognose kann für den Beschwerdeführer daher nicht positiv ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet hat.

Dass der Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig verurteilt wurde, ist unbestritten. Dass er seit dem Jahr 2004 in regelmäßigen Abständen und oftmals lediglich wenige Monate nach seinen jeweiligen Verurteilungen wieder straffällig wurde, ist evident.

Vom Beschwerdeführer wurden auch in der Beschwerde keine Umstände geltend gemacht, die überzeugende Anzeichen einer Änderung in seiner persönlichen Entwicklung erkennen ließen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nunmehr in einer betreuten Wohngemeinschaft zu leben, seine Ausbildung als Metallarbeiter abschließen, seinen alten Freundeskreis samt seiner Freundin hinter sich zu lassen und künftig drogenfrei leben zu wollen, kann diesen positiven Vorsätzen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seines bisherigen Lebenswandels in Österreich (noch) kein Glauben geschenkt werden. Die seit seiner letzten Verurteilung verstrichene Zeit bleibt dafür einfach zu kurz. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen daher berechtigte Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer zukünftig wohl verhalten und die österreichische Rechtsordnung wahren würde.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Schutz des gesundheitlichen Wohles der Menschen, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird auf die bereits zuvor unter Punkt römisch zwei.3.3. vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verwiesen.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.

3.4.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes mit zehn Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Bereits der Verwaltungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH, aus, dass bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt.

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von zehn Jahren im gegenständlichen Fall in jenen Fällen kaum noch Spielraum lassen würde, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet straffällig wurde, seither kontinuierlich strafrechtswidriges Verhalten zeigte sowie in wenigen Jahren wegen zahlreicher, oftmals gleicher strafbarer Handlungen verurteilt wurde. Demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass es bei einer Vielzahl dieser Straftaten (lediglich) beim Versuch blieb, sich der Beschwerdeführer in seinen Strafverhandlungen stets (zumindest teil) geständig zeigte und es sich - abgesehen von seiner letzten Verurteilung - ausschließlich um Vergehen handelte.

Unter diesen Prämissen ist die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zehn Jahren zu hoch angesetzt. Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Einreiseverbots auf sechs Jahre herabzusetzen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe insofern stattzugeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wird.

3.5. Zu Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Vor dem Hintergrund, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 unzulässig und seine sofortige Ausreise daher nicht möglich ist, war der Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3.6. Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides - Frist für die freiwillige Ausreise

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Das Bundesamt hat keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, weil es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Durch die ersatzlose Behebung dieses Spruchpunktes war nun in weiterer Folge eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.

Da im Verfahren nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde und die Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers durch den Ausspruch der derzeitigen Unzulässigkeit der Abschiebung unberührt bleibt vergleiche Paragraph 46 a, Absatz eins, letzter Satz FPG), ist die Frist mit 14 Tagen festzulegen.

3.6. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Im gegenständlichen Fall wurde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf. Es liegt auch - aufgrund der schlüssigen Beweiswürdigung durch die belangte Behörde - keine mangelhafte Beweiswürdigung vor. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

3.8. Auf die Übersetzung des Spruches konnte aufgrund der guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers verzichtet werden.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abschiebungshindernis, Ausreise,
befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer, Einreiseverbot, Frist,
Gefährlichkeitsprognose, Herabsetzung, Rückkehrentscheidung,
strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel, Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W236.1263387.3.00

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018

Dokumentnummer

BVWGT_20180629_W236_1263387_3_00

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