(4)Absatz 4,Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn
ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oderihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, widerrufen wurde oder
er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.
Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Abs. 2 oder gegebenenfalls gemäß Abs. 3 zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Ziffer eins, Tatsachen gemäß Absatz 2, oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Absatz 2, oder gegebenenfalls gemäß Absatz 3, zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.