W172 2162092-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4/23, 1070 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4/23, 1070 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Recht erkannt:
A)
Dem Antrag des XXXX auf internationalen Schutz wird stattgegeben und diesem gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem Antrag des römisch 40 auf internationalen Schutz wird stattgegeben und diesem gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d.g.F. (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.