Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 89a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 89 a,
  1. Absatz eins,Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Befund und Gutachten zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40145671

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P89a/NOR40145671